Elektronische Kassen ab 01.01.2017

Anforderungen an Registrierkassen (Gläserne Registrierkasse)

Gemäß einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26.11.2010 sind spätestens ab dem 01.01.2017 sämtliche elektronischen Daten aller Kassensysteme für 10 Jahre zu speichern. Dies bedeutet, daß die Vereinfachung der Löschung der Tagesdaten und ihre Speicherung in einem Tagesendsummenbon (Z-Bon) nicht mehr zulässig ist.

Unbare Geschäfte (Kreditkarten-, EC-Karten-Umsätze ) sind ebenso einzeln und vollständig zu speichern. Sie sind in einem für die Finanzämter lesbaren elektronischen Format über 10 Jahre aufzubewahren.

Die Steuerpflichtigen sind verantwortlich für die elektronische Aufrüstung ihrer eingesetzten Kassensysteme. (zurück)