Ausweitung des Inlandsbegriffs

Nach dem Jahressteuergesetz 2016 soll die Ausweitung des Inlandsbegriffs für weitere Betätigungen (§ 1 EStG)  die Steuerbasis für den deutschen Fiskus verbreitern. Nachdem schon für den Betrieb von offshore-Windkraftanlagen der Inlandsbegriff gemäß dem UN-Seerechtsübereinkommen angepaßt wurde, soll dies nun auch für weitere Betätigungen auf dem deutschen Festlandssockel, wie gewerbliche Fischzucht, gelten. Diese Änderung tritt am 01.01.2016 in Kraft. (zurück)