Investitonsabzugsbeträge
Investitionsabzugsbeträge nach § 7 g EStG erfordern künftig zu ihrer Anerkennung die elektronische Übermittlung der Summe aller Abzugsbeträge, der rückgängig gemachten Beträge und der neu hinzugerechneten Beträge nach vorgeschriebenen Datensätzen an das Finanzamt. Diese Dateien ersetzen die gegenwärtig noch erforderliche funktionale Benennung der anzuschaffenden Gegenstände. Es bleibt beim Höchstbetrag für den Investitonsabzugsbetrag von € 200.000 einschließlich der bis zum 31.12.2015 gebildeten Beträge. Diese Regelungen gelten erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen (Jahressteuergesetz 2016). (zurück)