Unterhaltsleistungen

Für Unterhaltsleistungen gem. § 10 a EStG gilt als tatbeständliche Voraussetzung die Angabe der erteilten Steuer-Identifikationsnummer des Empfängers nach § 139 b AO, um die Versteuerung dieser Leistungen durch ihn besser kontrollieren zu können. Ohne diese Angabe entfällt der Sonderausgabenabzug. Die Regelung tritt gem. Jahressteuergesetz 2016 am 01.01.2016 in Kraft. (zurück)