Steuerschuldnerschaft UStG
Das Jahressteuergesetz 2016 regelt zur Steuerschuldnerschaft hinsichtlich der Umsatzsteuer für Bauleistungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG): Zu Bauwerken zählen nach einer Übernahme von Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung in das Gesetz weiterhin Betriebsvorrichtungen. Ein entgegenstehendes BFH-Urteil verliert damit seine Wirkung. Die Regelung tritt am 01.01.2016 in Kraft. (zurück)