BFH zu: Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei Rechnungsberichtigung

BFH zu: Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei Rechnungsberichtigung - eingestellt 25.01.2017. Der Bundesfinanzhof hat unter dem Aktenzeichen V R 26/15 am 20.10.2016 entschieden, daß für den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs nach Berichtigung einer formal beanstandeten Rechnung das Ausstellungsdatum der beanstandeten Rechnung und nicht das der Rechnungsberichtigung ist. Das Urteil ist in drei Leitsätzen zusammengefaßt:

 

1. Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV, wirkt dies auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde (Änderung der Rechtsprechnung).

2. Eine berichtigungsfähige Rechnung liegt jedenfalls dann vor, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.

3. Die Rechnung kann bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG berichtigt werden.

 

Der BFH weist darauf hin, daß mit seinem Urteil nicht entschieden wurde, ob schon die ursprünglichen Rechnungen den gesetzlichen Anforderungen (§§ 14, 14a UStG) entsprachen, ebenso hat er offen gelassen, ob entsprechend den Grundsätzen des EuGH-Urteils Barlis 06 (EU:C:2016:690, DStR 2016, 2216 RZ 35) das Vorsteuerabzugsrecht auch ohne förmliche Berichtigung möglicherweise nicht ordnungsgemäßer Rechnungen ausgeübt werden konnte.

 

In seiner Auswirkung kann das Urteil zu beträchtlichen Zinsersparnissen gegenüber dem Fiskus führen; es sollte jedoch nicht dazu verleiten, die Prüfung der Eingangsrechnungen auf ihre gesetzlichen Bestandteile zu vernachlässigen.       (zurück)