Steuervorteil bei Festsetzung des Unterhalts
Ein Steuervorteil des Unterhaltspflichtigen ist bei der Festsetzung des Unterhalts zu berücksichtigen (OLG Nürnberg v. 11.12.2014, 10 UF 1182/14). Der für das gemeinsame Kind mit seiner ersten Ehefrau nach der Scheidung unterhaltspflichtige Mann muß nach seiner Wiederverheiratung den Vorteil eines möglichen Steuerklassenwechsels von 4/4 auf 3/5, der bei gemeinsamer Veranlagung mit seiner neuen Ehefrau für ihn erreichbar ist, bei der Berechnung seiner Unterhaltsverpflichtung einrechnen lassen. Dies gilt auch, wenn der Wechsel der Steuerklasse nicht vorgenommen wurde, der steuerliche Vorteil daraus also nur fiktiv ist. Allerdings ist der Effekt des nachteiligen (fiktiven) Wechsels in die Steuerklasse 5 bei seiner neuen Ehefrau dagegen zu rechnen. (zurück)