Windpark-Glossar
EEG-Umlage
EEG-Umlage Die bis zum 30.06.2022 vom Strom-Endverbraucher zu tragende Kostenerstattung für aus erneuerbaren Energien oder Grubengas erzeugten und ins Netz eingespeisten bzw. an der Strombörse verkauften Strom an die Übertragungsnetzbetreiber. (§ 19 Abs. 1 EEG, Martktprämie, Einspeisevergütung). Jährlich zum 31. Juli ermitteln die Übertragungsnetzbetreiber die Strommengen, die sie im Vorjahr von den Netzbetreibern erworben und diesen vergütet haben ( 58 Abs. 2 EEG). Weitere Komponenten der Berechnung sind der Stand des EEG-Kontos und der Stand der Liquiditätsreserve. Die jüngste Ermittlung (im Oktober 2017 für 2018) der E basierte auf folgenden Daten: Vergütungen an Anlagenbetreiber abzüglich Gegenwert der Verkäufe über die Strombörse € 25,57 Mrd., dieser Deckungslücke entspricht eine Kernumlage von € 0,07302 MW/h. Nach Berücksichtigung der Rücklagenzuführung und des Kontostands verringert sich dieser Betrag auf € 0,06792 MW/h. Von der Kernumlage entfallen entfallen € 0,027 auf Photovoltaik, € 0,018 auf Biomasse, € 0,03 auf Windenergie onshore und offshore. Die Entwicklung der E zeigt folgende Reihe (Quelle: Bundesnetzagentur; die Werte für 2017 und 2018 dürften ausschließlich durch die Bestandsanlagen - immissionsschutzrechtliche Genehmigung vor dem 01.01.2017 - bestimmt sein, da sich erteilte Zuschläge erst mit einiger Verspätung in Einspeisung realisieren.):
Jahr | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 |
EEG-Uml., Ct./KWh | 2,047 | 3,530 | 3,592 | 5,277 | 6,240 | 6,170 | 6,354 | 6,880 |
6,792 |
Als fester Bestandteil der Vergütung an die Betreiber der Stromgewinnungsanlagen im Bereich erneuerbarer Energien bleibt die E auch nach ihrer Deckung durch den Bundeshaushalt ab dem 01.07.2022 ein Bestandteil derStromkosten, wenn auch für den Stromverbraucher in seiner Rechnung nicht mehr erkennbar.