Windpark-Glossar

Rückbauverpflichtung

Rückbauverpflichtung Für nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BimSchG) genehmigungspflichtige WKA´s (das sind solche mit einer Gesamthöhe von >50m) sind nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen. Dafür ist nach dem Deutschen Baugesetzbuch (§35 Abs. 5 S.2) eine Verpflichtungserklärung des Windpark-Betreibers abzugeben und durch Bankbürgschaft oder Sicherheitsleistung zu unterlegen. Verpflichtungserklärung und Sicherheitsleistung sind Genehmigungsvoraussetzung. Über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet die Untere Bauaufsichtsbehörde. Die Genehmigungsbehörde des Landes Hessen, dessen Regelungen hier dargestellt sind, geht davon aus (Stand 2014), daß eine Sicherheitsleistung nach der Formel „Nabenhöhe x 1000“ ausreichend ist, um die Kosten des Abbruchs einer Windkraftanlage zu decken. Die R ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung ungeachtet der sonstigen Vereinbarungen über die Nutzung des Grund und Bodens. Inhalt der R ist die vollständige Demontage des Turms und aller seiner Aggregate, die vollständige Beseitigung der Fundamentierung und anderer Flächenversiegelungen (Zuwegungen). Eine identische Wiederherstellung des status quo ante wird dabei wohl nicht zu erreichen sein. Dies gilt insbesondere für in Anspruch genommene Waldflächen, denn die für Windparks erforderlichen Rodungen sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu beurteilen; sie sind daher nicht Gegenstand des Rückbauverfahrens. Für den Rückbaufall hat der Windpark-Betreiber Vorsorge zu treffen. Mit der Erfüllung der R werden auch die Ausgleichsflächen wieder frei (Rückstellungen, Rücklagen).

 

Was sagt die Datenbank? Lediglich 9% der Windpark-Betreiber haben in den Ertragsprognosen der Verkaufsprospekte auf den Ansatz von Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen verzichtet. Bei ebenfalls 9% der Fälle kann die gebildete Rückstellung nach der Formel der Hessischen Landesregierung nicht als ausreichend gelten, bei den restlichen 82 % aber wohl. Allerdings ist nur in 18% der Fälle auch in der Liquiditätsbetrachtung ausreichend Vorsorge durch die Bildung von Rücklagen getroffen worden. Sicherheitsleistungen werden in keinem Falle dargestellt; es müßten Vermögensgegenstände der Betreibergesellschaft sein, die diesem speziellen Zweck gewidmet sind, was nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung vermerkpflichtig wäre. Vielleicht sind die Rückbauverpflichtungen tatsächlich nicht abgesichert, vielleicht wurde diese Kleinigkeit auch einfach nur vergessen – wer weiß.