Windpark-Glossar

Steuerliche Gewinnermittlung

Steuerliche Gewinnermittlung Auch für die st. G. eines bilanzierungspflichtigen Steuerpflichtigen gelten die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Von den handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften wird jedoch in Einzelfällen abgewichen, um einer durch frühzeitige Aufwandsverrechnung ermöglichten Nachverlagerung von Steuern zu begegnen. Abschreibungen werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, das dem Anlagevermögen zuzuordnen ist, über die in den amtlichen AfA-Tabellen veröffentlichten betriebsgeöhnlichen Nutzungsdauern verteilen. Begründete kürzere Nutzungsdauern zu Grunde zu legen, ist handelsrechtlich unbedenklich. Der Umfang der über Abschreibungen zu verteilenden Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten ist steuerrechtllich erweitert (z. B. Bauzeitzinsen). Für Rückstellungen, die nach Handelsrecht geboten sind, besteht steuerrechtlich ein Bildungswahlrecht (mit Abzinsungsgebot). Weitere Aufwendungen sind steuerlich zu aktivieren und über die Laufzeit zu verteilen, wenn sie in sachlichem Zusammenhang mit der Gründung des Unternehmens stehen oder vor bereitenden Charakter haben (Fondsnebenkosten, Rechnungsabgrenzung). Diesen Abweichungen ist gemeinsam, daß sie zu einem anderen zeitlichen Zusammenhang von Ertragswirkung und Liquiditätswirkung der Geschäftsvorfälle führen als in der handelsrechtlichen Bilanzierung. Über die Gesamtlebensdauer des Windparks betrachtet heben sich diese Differenzen auf, ebenso wie in der Totale es keine Abweichungen zwischen dem Liquiditätsergebnis und dem Ertragsergebnis gibt. Die st. G. dient der jährlichen Einkommensbesteuerung der Kommanditisten, der Stand seines Kapitalkontos des Kommanditisten bestimmt seinen Gewinnanteil. Nach Korrekturen um Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8, 9 GewStG wird sie auch Grundlage der Gewerbesteuerveranlagung der Kommanditgesellschaft. Die Hoffnung auf ein nennenswertes Gewerbesteueraufkommen läßt viele Gemeindevertretungen den Schritt zum Windkraftengagement wagen.

 

Was sagt die Datenbank? Angaben zum Gewerbesteueraufwand sind im BWE-Standard für Leistungsbilanzen nicht gefordert, es liegen auch nur von 47% der erfaßten Windparkbetreiber Angaben dazu vor. Insgesamt wurden die der Gewerbesteuer unterliegenden steuerlichen Ergebnisse dieser Gruppe um 101% überschätzt (hierin saldiert sind unbedeutende Unterschätzungen im Soll-/Ist-Vergleich). Bezüglich der gezahlten Gewerbesteuer ist das Bild ähnlich. Das gesamte Gewerbesteueraufkommen blieb mit 61% hinter den Erwartungen zurück. Auch in dieser Gesamtzahl sind wenige Übertreffungen der Erwartungen von unbedeutendem Umfang. Es kennzeichnet die Angaben der Betreiber in den Verkaufsprospekten, daß steuerlich relevante Verluste sehr früh im Leben der Windparks anfallen, während Gewinne erst nach Auslaufen der Zinszahlungen, der Abschreibungen, der Abgrenzungen usw. zu erwarten sind. Abgesehen von der auch hier sicher notwendigen Verbesserung der Prognosegenauigkeit ist zu fragen, wie weit Haushaltsplanungen der Gemeinden in die Zukunft reichen, um diesen künftigen Segen einkalkulieren zu können.