BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen
Der Bundesfinazhof hat seinen Aussetzungsbeschluß zu Nachzahlungszinsen wegen verfassungsmäßiger Bedenken in einer Pressemitteilung vom 14.05.2018 kommuniziert. Anlaß des Beschlusses war die seit Jahren anhaltende Diskrepanz zwischen dem auf dem Kapitalmarkt herrschenden Zinsniveau und dem für Steuererstattungsansprüche oder Steuernachzahlungsverbindlichkeiten anzusetzenden Zins von 6% p.a. Zinsen stellen allgemein ein Entgelt für die Nutzungsmöglichkeit eines Kapitals dar. Der dem Fiskus zustehende Anspruch auf Nachzahlungszinsen sei mit der Abschöpfung des Nutzungsvorteils beim Steuerpflichtigen zu rechtfertigen. "Dieses Ziel sei jedoch wegen des strukturellen Niedrigzinsnieveaus im typischen Fall ... nicht erreichbar". Zudem verstoße die Zinsfestsetzung gegen das Übermaßverbot de Art. 20 Abs. 3 GG: :Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirke in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsnieveaus wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung".
Die Begründung zu diesem Beschluß dürfte den BFH für weitere zu entscheidende Fälle in folgenden Fragen binden: Läßt sich das Abzinsungsgebot für Rückstellungen halten (Zinssatz 5,5% p.a), können Aussetzungszinsen oder Stundungszinsen weiterhin gerechtfertigt werden? Auch in den letzteren Fällen wird ein Zins, 6% p.a., erhoben, der angesichts des strukturellen Niedrigzinsniveaus mit dem Abschöpfungsgedanken eines Nutzungsvorteils des Steuerpfllichtigen nicht zu begründen ist.
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