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Windpark-Glossar

Bauzeitzinsen

Bauzeitzinsen

Bauzeitzinsen  Soweit der Anlagenbetreiber WKA´s selbst errichtet entstehen ihm Herstellungskosten (abzugrenzen von den Anschaffungskosten). Vor Inbetriebnahme sind diese Herstellungskosten ggf. fremdzufinanzieren, die hierfür anfallenden Zinsen können gemäß dem handelsrechtlichen Wahlrecht, wonach Zinsen zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands für den Herstellungszeitraum in die Herstellungskosten einbezogen werden dürfen (§ 255 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz HGB) der WKA hinzuaktiviert werden. Die Aufwandsverrechnung geschieht in diesem Falle über die Abschreibungen der WKA. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt dies auch für nicht bilanzierende Unternehmen.