f t g m
  • "Volllaststunden" im Windpark-Glossar

  • "Bundesrechnungshof zur Energiewende" in Erneuerbare Energien

  • "Klimasteuer - worauf, von wem und warum?" in Erneuerbare Energien

  • "Grundlastkraftwerk" im Windpark-Glossar

  • "Leistungskoeffizient" im Windpark-Glossar

  • "Rückbau von Windrädern - eine vernachlässigte Aufgabe" in Erneuerbare Energien

Copyright 2024 - Custom text here

Windpark-Glossar

Erfolgskomponenten der Kommanditeinlage

Erfolgskomponenten der Kommanditeinlage Die über die eingezahlte Kommanditeinlage hinaus empfangene Ausschüttung, die steuerlich allerdings unbeachtlich ist. Für die Besteuerung des Kommanditisten sind die Einkünfte aus der Gesellschaft als gewerbliche Einkünfte zu klassifizieren, die nachstehende Folgen auslösen: Der dem  Kommanditisten auf Grund der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung bei der  Kommanditgesellschaft zuzurechnende Gewinn- oder Verlustanteil ist in seine individuelle Einkommensteuererklärung zu übernehmen. Hieraus ergeben sich Steuernachzahlungen oder Steuererstattungsansprüche des Kommanditisten. Wurde die Gesellschaft im dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum zur Gewerbesteuer herangezogen, steht dem Kommanditisten ein Steuerermäßigungsanspruch für seine Einkommensteuer in Höhe des 3,8-fachen des anteiligen Gewerbesteuermeßbetrages zu (§35 EstG). Darüber hinaus können gewerbliche Einkünfte Kürzungen des Altersruhegeldes herbeiführen. Hat der Windpark-Betreiber für künftige Investitonen steuerfreie Rücklagen (§ 6b EstG) oder Investitonsabzugsbeträge (§ 7g EstG) gebildet, so hat ein ausscheidender Kommanditist Anspruch auf Mitnahme seines Anteils an diesen Rücklagen/Investitionsabzugsbeträgen, um sie für anderweitige Investitionen zu nutzen (angesichts der langfristigen Bindung an die Gesellschaft dürfte dies aber kaum vorkommen), s. Steuerliche Gewinnermittlung. Der steuerliche Gewinn der Kommanditgesellschaft über die Gesamtlebensdauer betrachtet muß den Gesamtausschüttungen nach Abzug des Kommanditkapitals entsprechen, da spätestens bei Beendigung der Gesellschaft sämtliche Unterschiede zwischen der Ertragsrechnung und der Liquiditätsrechnung aufgelöst sein müssen. Hieraus erklärt sich der Verzicht des Fiskus auf die steuerliche Erfassung der Ausschüttung (Abschreibungen, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzung, VEL-Lage).