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Windpark-Glossar

Gewerbesteuer

 

Gewerbesteuer Die Ertragsteuer der Gewerbebetriebe, wozu die Kommanditgesellschaft gehört. Grundlage ist der nach einkommensteuerlichen Vorschriften ermittlete Gewinn (steuerliche Gewinnermittlung), der durch bestimmte Hinzurechnungen (Zinsen auf Dauerschulden und Pachten je zur Hälfte) und Kürzungen (§§ 8 und 9 GewStG) zum Gewerbeertrag wird. Nach Anwendung der Meßzahl und des Hebesatzes der hebeberechtigten Gemeinde erhält man die zu zahlende G. Da aber der Gewinn den Kommanditisten zusteht und die G nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, erhalten die Kommanditisten einen Anspruch auf Ermäßigung der von ihnen zu zahlenden Einkommensteuer in Höhe des 3,8-fachen des Gewerbeertrags, der die tatsächlich gezahle G aber nicht übersteigen darf (Erfolgskomponenten der Kommanditeinlage, steuerliche Gewinnermittlung).

Was sagt die Datenbank? In keinem Falle wurden in den Verkaufsprospekten bei der Darstellung des steuerlichen Ergebnisses 50% der Dauerschuldzinsen oder 50% der Pachten dem Gewerbeertrag hinzugerechnet.