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Windpark-Glossar

Rückstellungen

Rückstellungen In den Ertragsrechnungen von bilanzierungspflichtigen Steuerpflichtigen für dem Grunde und der Höhe nach ungewisse künftige Verbindlichkeiten gegenüber Dritten gebildete Aufwandsposten, deren wirtschaftliche Verursachung im Geschäftsjahr liegt (z. B. Prozeßrisiken, Prozeßkosten, Pensionen). Besondere Bedeutung für Windparkbetreiber haben die R für Rückbauverpflichtungen. Da der Bilanzierende nach Handelsrecht im Rahmen seiner Rechnungslegung zu einer möglichst zutreffenden Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (VEL-Lage) verpflichtet ist, besteht für diese Rückstellungen eine Pflicht zur Passivierung. Steuerlich besteht ein Passivierungswahlrecht, wobei die Rückstellungen vom Jahr der vermuteten Inanspruchnahme auf das Bilanzierungsjahr mit 5,5% abzuzinsen sind. Für eine möglichst genaue Prognose der steuerlichen Ergebnisse und im Interesse der Anlager, die für ihre Steuererklärungen die steuerlichen Ergebnisse der Beteiligung benötigen, sind daher Korrekturen an nur nach handelsrechtlichen Vorschriften orientierten R vorzunehmen. Eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende R-Entwicklung ist vornehmlich an den steigenden Jahresbeträgen zu erkennen. Die Zunahme ergibt sich aus der Abzinsung der an und für sich gleich hohen Jahresbeträge über den Zeitraum von der wahrscheinlichen Inanspruchnahme auf den Bilanzstichtag: Der im Vorjahr zurückgestellte Betrag war um ein Jahr mehr abzuzinsen als der des laufenden Geschäftsjahres. Darüber hinaus interessiert wesentlich die absolute Höhe der am Ende des Planungszeitraums gebildeten R. Der BWE empfielt zur Abdeckung der wahrscheinlichen Inansüruchnahme eine Betrag von T€ 30 pro WKA. Die bisherigen Lebensdauern der Windparks lassen noch nicht erkennen, ob dies ausreichend ist. Angenommen, der Betrag sei ausreichend, wären nach handelsrechtlichen Vorschrifte jährlich € 1.500 den R zuzuführen. Bei Beachtung der steuerlichen Abzinsungsvorschriften wären im ersten Jahr € 542, im zweiten Jahr € 572 (aus der Multiplikation mit 1,055) usw und erst im 20. Jahr € 1.500 in die R einzustellen, und es wäre dann ein Betrag von lediglich € 18.900 erreicht. Nur, wenn die R-zuführungen zu 5,5% Verzinsung jährlich angelegt werden können, wozu allerdings Voraussetzung wäre, daß der Betrag der R-zufährung auch liquiditätswahrend den Rücklagen zugeführt würde,sind nach 20 Jahren die benötigten € 30.000 zu erreichen.

 

 

Was sagt die Datenbank? In 91% der Fälle sind in den Verkaufsprospekten in der Ertragsprognose Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen vorgesehen; in 70% der Fälle hiervon wurden bei der Zuführung die steuerlichen Maßgaben beachtet und für die Ertragsprognose Beträge in ausreichender Höhe gemäß den Vorgaben der Hessischen Landesregierung für die Sicherheitsleistung wegen Rückbauverpflichtungen berücksichtigt. 20% der Betreiber, die Rückstellungen vorgesehen haben, legten ausschließlich die handelsrechtlichen Kriterien zu Grunde, ihre Rückstellungen wären jedoch auch nach einer Anpassung an die steuerlichen Kriterien noch obigen Maßstäben ausreichend, Bei 10% wären sie nach einer steuerlichen Anpassung nicht mehr ausreichend.