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Erneuerbare Energien

Antrag auf Istversteuerung

Der Antrag auf Istversteuerung kann nach BFH-Urteil vom 18.08.2015 (V R 47/14) auch durch konkludentes Handeln gestellt werden. Häufig wird beim Wechsel der Gewinnermittlungsart von Einnahmenüberschußrechnung zur Bilanzierung übersehen, daß anschließend die Sollversteuerung droht, also Gewinnrealisierung und Umsatzsteuerpflicht bei Einbuchung der Forderung und nicht erst bei deren Bezahlung. Dies kann durch einen Antrag  beim Finanzamt vermieden werden. Das aktuelle BFH-Urteil besagt nun, daß sich der Antrag auch durch ein Handeln des Steuerpflichtigen stellen läßt, das ganz eindeutig die Absicht erkennen läßt, Istversteuerer bleiben zu wollen, z. B., indem der zum Finanzamt mit der Erklärung eingereichten Bilanz auch eine Einnahmenüberschußrechnung beigefügt wird. (zurück)

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