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Ausweitung des Inlandsbegriffs
Nach dem Jahressteuergesetz 2016 soll die Ausweitung des Inlandsbegriffs für weitere Betätigungen (§ 1 EStG) die Steuerbasis für den deutschen Fiskus verbreitern. Nachdem schon für den Betrieb von offshore-Windkraftanlagen der Inlandsbegriff gemäß dem UN-Seerechtsübereinkommen angepaßt wurde, soll dies nun auch für weitere Betätigungen auf dem deutschen Festlandssockel, wie gewerbliche Fischzucht, gelten. Diese Änderung tritt am 01.01.2016 in Kraft. (zurück)