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Ermäßigter Steuersatz für Stundenhotel?

Der ermäßigte Steuersatz für Beherbungsbetriebe ist nur dann anzuwenden, wenn die Überlassung von Räumen ausschließlich oder überwiegend der Beherbbergung dient. Stundenweise oder halbstundenweise Zimmerermietungen in der Absicht, dort die Gewährung sexueller Dienstleistungen zu ermöglichen, sind dem Regelsatz der Umsatzsteuer zu unterwerfen (BFH vom 24.09.2015, V R 9/14). (zurück)

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