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Windpark-Glossar

EEG

EEG

a) EEG 2014 (Erneuerbare–Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2014 - EEG 2014). Zweck und Ziel des Gesetzes ist es, „insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern“ (§1 Abs. 1). Bis 2050 soll der mittels erneuerbarer Energien erzeugte Strom mindestens 80% der insgesamt erzeugten Strommenge betragen, dies soll in den Schritten 40% bis 45% bis zum Jahr 2025 und 55% bis 60% bis zum Jahre 2035 erreicht werden. Der umfangreichste Teil des Gesetzes betrifft die Fördermaßnahmen für diese Form der Energiegewinnung (Einspeisevergütung). Weitere wichtige Regelungsbereiche betreffen den Anschluß der neu errichteten Anlagen an das Stromnetz, die Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber für den mit regenerativen Ressourcen erzeugten Strom und die Pflicht der Netzbetreiber durch geeignete technische Maßnahmen an ihrem Netz zu gewährleisten (Optimierungsverpflichtung).

b) EEG 2017 (Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 {BGBl I S. 1066}, das durch Artikel 1 ses Gesetzes vom 17. Juli 2017 {BGBl I S. 2532} geändert worden ist) Die Gesetzesnovelle soll die bereits im EEG 2014 beschlossene Umstellung der Förderung auf das Ausschreibungsverfahren umsetzen. Die Ziele formuliert der Gesetzesentwurf so: "Die erneuerbaren Energien übernehmen langfristig die zentrale Rolle der Stromerzeugung. Dies erfordert eine Transformation des gesamten Energieversorgungssystems." Die Ausbau ziele des Gesetzes in § 1 Abs. 1 werden unverändert übernommen. In Bezug auf unser Schwerpunktthema, die Windergieanlagen an Land, ist geregelt, daß WKA´s mit einer Nennleistung von bis zu 750 KW und Prototypen vom Ausschreibungsverfahren ausgenommen bleiben, für sie gilt weiterhin die Förderung durch Einspeisevergütung. Zudem sollen Erleichterungen (z. B. durch Stellung geringerer Sicherheiten im Ausschreibungsverfahren und durch längere Verfallfristen für einen gewährten Zuschlag) es Bürgerwindpark-Gesellschaften ermöglichen, Projekte zu realisieren. Zudem ist vorgesehen, im Hinblick auf beschränkte Netzkapazitäten die Stromproduktion im Norden Deutschlands, der im Süden verbraucht werden müßte, abzuregeln. Als Ziel der Novelle nennt der Gesetzgeber (Deutscher Bundestag, Drucksache 18/8860) eine Begrenzung oder gar Reduzierung der Stromkosten für Verbraucher - nicht; Alternativen sieht er - keine. Zu den Grundzügen des neuen Förderweges s. Direktvermarktung, Marktprämie, Anzulegender Wert, Strombörse, Referenzanlage, Referenzstandort.