f t g m
  • "Volllaststunden" im Windpark-Glossar

  • "Bundesrechnungshof zur Energiewende" in Erneuerbare Energien

  • "Klimasteuer - worauf, von wem und warum?" in Erneuerbare Energien

  • "Grundlastkraftwerk" im Windpark-Glossar

  • "Leistungskoeffizient" im Windpark-Glossar

  • "Rückbau von Windrädern - eine vernachlässigte Aufgabe" in Erneuerbare Energien

Copyright 2024 - Custom text here

Windpark-Glossar

EEG alt

(Der Beitrag wird gegenwärtig an die ab dem 01.01.2017 geltende Rechtslage angepaßt)

EEG Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare–Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2014 - EEG 2014). Erster Vorläufer dieses Gesetzes war days Stromeinspeisungsgesetz vom 01.01.1991.Zweck und Ziel des Gesetzes ist es, „insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern“ (§1 Abs. 1). Bis 2050 soll der mittels erneuerbarer Energien erzeugte Strom mindestens 80% der insgesamt erzeugten Strommenge betragen, dies soll in den Schritten 40% bis 45% bis zum Jahr 2025 und 55% bis 60% bis zum Jahre 2035 erreicht werden. Der umfangreichste Teil des Gesetzes betrifft die Fördermaßnahmen für diese Form der Energiegewinnung (Einspeisevergütung). Weitere wichtige Regelungsbereiche betreffen den Anschluß der neu errichteten Anlagen an das Stromnetz, die Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber für den mit regenerativen Ressourcen erzeugten Strom und die Pflicht der Netzbetreiber, dies durch geeignete technische Maßnahmen an ihrem Netz zu gewährleisten (Optimierungsverpflichtung).

 

EEG-Novelle 2016 - Eckpunktepapier des Bundeswirtschaftsministers vom 08.12.2015: Die EEG-Novelle 2016 soll die Vorgaben der Reform des EEG 2014 zum Übergang auf ein Ausschreibungsverfahren umsetzen. Folgende Gedanken leiten den Minister dabei: Einhaltung des Ausbaukorridors durch "richtige" Ausschreibungsmengen, Begrenzung der Kosten des EEG durch Deckelung der Förderung nur auf den Betrag, der für den "wirtschaftlichen" Betrieb einer Anlage erforderlich ist und die Berücksichtigung aller "Akteurs-"Gruppen  (korrekterweise bitte auch "Akteurinnen"-Gruppen), um im Bietungsverfahren möglichst viel Wettbewerb zu erhalten. Die neue Förderweise soll nur noch für offshore-Windkraftanlagen, Windanlagen an Land und Photovoltaikanlagen angewendet werden, Im Bereich Biomassse wird nicht erwartet, daß ein das Verfahren rechtfertigender Umfang von Neuanlagen errichtet wird; deren Förderung soll ab 2020 schrittweise auslaufen. Hier interessieren zunächst nur die Neuregelungen für die Windkraft an Land (auszugsweise).

An den Ausschreibungen können nur Betreiber von Anlagen teilnehmen, für die die immissionschutzrechtlliche Genehmigung nach dem 31.12.2016 erteilt wurde; die erste Ausschreibung soll am 01.05.2017 stattfinden (dann noch zwei weitere im Jahr 2017 und in der Folge regelmäßig drei bis vier Ausschreibungen pro Jahr). Chef des Verfahrens wird die Bundesnetzagentur (BNetzA) sein. Gegenstand jeder Ausschreibung ist eine vorab festgelegte installierte Leistung, um die die Teilnehmer sich bewerben können. Sie tun dies mit einem verdeckten Angebot einer von ihnen zu nennenden Marktprämie. Hierin liegt die eigentliche Neuerung: Während nach EEG 2014 die Marktprämie die Differenz zwischen einem Börsenpreis für den dort verkauften Strom (Direktvermarktung) und der Einspeisevergütung nach EEG (anzulegender Wert) ausglich, wird mit dem neuen Versteigerungsverfahren nur der zusätzlich zum geltenden Börsenpreis anzulegende Förderbetrag fixiert; d. h. die gesamte Einspeisungsvergütung  des Betreibers wird mit dem Börsenpreis schwanken. An das Gebot bleibt der Betreiber während der Betriebsdauer der Anlage gebunden. Der Zuschlag wird in der Reihenfolge steigender Gebote als alleinigem Bestimmungsgrund erteilt. Damit das Ausschreibungsverfahren nicht zu einer Erhöhung der Förderkosten insgesamt führen wird, sind die einzureichenden Angebote limitiert auf einen Betrag von ca. € 0,07 pro KW/h (entspricht lt. Minister dem Mischsatz der Einspeisevergütungen nach dem alten EEG).

So weit so gut und ein ganz kleiner Schritt in Richtung Marktnähe. Aber was die Hand mit der gleitenden Marktprämie aufgebaut hat, reißt der Hintern wieder mit dem Referenzmodell ein. Die Einzelheiten mögen hier erspart bleiben, aber so viel zum Grundgedanken: Es wird ein Referenzstandort definiert, für den auf der Grundlage einer Windgeschwindigkeit von 6,45 m/s auf 100 m Nabenhöhe ein Referenzertragswert ermittelt wird. Auf dieser Grundlage geben die Anlagenbetreiber in der Ausschreibung ihre Gebote auf Basis eines 100 Prozent-Standorts ab. Da der tatsächlich erwartete Ertrag in aller Regel von dem des 100 Prozent-Standorts abweichen wird, ist für diesen Schritt eine gesetzlich definierte Umrechnung erforderlich, wofür die Betreiber-Standorte, die nicht dem 100 Prozent-Standort entsprechen, in eine Skala von 70 Prozent-Standorte bis 150 Prozent-Standorte eingeteilt werden. Dies dient nicht nur der formalen Vergleichbarkeit der Angebote, wie das Eckwertepapier schreibt, sondern hebt benachteiligte Windgebiete tatsächlich auf ein höheres Förderniveau (man kennt ein ähnliches Verfahren schon aus dem EEG 2014). Diese Umrechnungswerte sind die Grundlage für die Zuschläge der BNetzA. Zur Bestimmung der tatsächlichen Förderhöhe wird die oben vorgenommene Umrechnung wieder im Hinblick auf den tatsächlichen Standort des Bewerbers korrigiert. Das Verfahren erlaubt damit eine tatsächliche Förderung der Anlagen auf schwächeren Standorten mit höheren Werten als € 0,07 pro KW/h.