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  • "Bundesrechnungshof zur Energiewende" in Erneuerbare Energien

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  • "Grundlastkraftwerk" im Windpark-Glossar

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Windpark-Glossar

Einspeisevergütung

Einspeisevergütung Die Festsetzung der E ist die zentrale Fördermaßnahme des EEG 2014. Für WKA´s an Land, deren immissionschutzrechtliche Genehmigung vor dem 01.01.2017 erteilt wurde, gilt das Folgende: Der anzulegende Wert beträgt grundsätzlich € 0,0495 pro Kilowattstunde (Leistung) - Grundwert (§ 49 Abs. 1 EEG). Für die ersten fünf Jahre ab Inbetriebnahme gilt allerdings ein anzulegender Wert von € 0,089 je Kilowattstunde. Dieser Zeitraum verlängert sich um einen Monat pro 0,36% des Referenzertrages, um den der Ertrag der Anlage 130% des Referenzertrags unterschreitet. Zusätzlich verlängert sich die Frist um einen Monat pro 0,48% des Referenzertrags, um den der Ertrag der Anlage 100% des Referenzertrags unterschreitet. Referenzertrag ist der errechnete Ertrag einer  Referenzanlage (§49 Abs. 2 EEG). Für Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 50 Kilowatt wird für die Berechnung der Dauer der Anfangsvergütung angenommen, daß ihr Ertrag 75% des Referenzertrags beträgt (§49 Abs. 3 EEG). Zusätzlich sind Abschläge vom anzulegenden Wert vorzunehmen in Abhängigkeit von dem Ausbau der WKA´s an Land, wenn der Zielkorridor das Ausbaus (2.400 bis 2.600 MW pro Jahr) überschritten wird (§29 EEG). Mit der Verlängerung des Berechnungszeitraums für den höheren anzulegenden Wert soll der Standortnachteil für WKA´s an Binnenland-Standorten ausgeglichen werden. Eine Eigenheit der Ermittlung des Referenzertrags ist die fehlende Berücksichtigung der erreichbaren Volllaststunden, während diese sich im tatsächlichen Betrieb der Anlage des Betreibers und Antragstellers sehr wohl, und zwar gravierend, auswirken. Der Ertragsvergleich wird also immer mit einem sehr deutlichen Defizit der in Betrieb befindlichen Anlage enden. Schon der Aufschlag von 30% auf den Referenzertrag allein ist für eine Verlängerung der Frist um 7 Jahre verantwortlich, selbst wenn der Anlagenertrag dem Referenzbetrag entspricht. Diese Regeln gelten für WKA´s, deren emissionsrechtliche Genehmigung vor dem 01.01.2016 erteilt wurde und für solche mit einer Nennleistung von bis zu 750 KW fort auch über den 31.12.2016 hinaus (EEG 2017). Die E stellt für die von diesen Regeln betroffenen Anlagen den Hauptbestimmungsgrund ihrer Ertragskraft dar (Wirtschaftlichkeit von Windparks, VEL-Lage).

Was sagt die Datenbank? Nicht einer der in Verkaufsprospekte untersuchten Fälle geht während des Planungszeitraums (20 Jahre) von einer Verringerung der E aus, auch nicht solche mit einem seenahen Standort (z. B. Niebüll oder Husum). D. h., sämtliche untersuchten Anlagen weisen die wegzufördernden Standortnachteile aus. Ein solches Regelungsmonstrum für eine Lenkungswirkung von "Null" - darauf muß man erst mal kommen!