Windpark-Glossar

Ausschreibungsverfahren

Ausschreibungsverfahren Verfahren zur Auswahl derjenigen Stromproduzenten, deren ins Netz einzuspeisende Strommengen ein vorab festgelegtes Einspeisungsvolumen erbringen sollen, über die Höhe der von ihnen für diese Einspeisung erforderlich gehaltenen Förderung (Anzulegender Wert). Herrin des Verfahrens ist die Bundesnetzagentur. Wir beschränken uns hier auf die Darstellung des Verfahrens für Windkraftanlagen (WKA) an Land (Windenergieanlagen auf See werden ab einer Inbetriebnahme 2021 in ein A gemäß dem neuen Windenergieanlagen-auf-See-Gesetz einbezogen werden). Im folgenden beziehen sich Paragraphenangaben auf das EEG 2017.

 

Ausschreibungsvolumen (§ 28 Abs. 1 Nr. 1., 2., u. 3.):

 

Ausschreibungen gem. EEG für Windkraftanlagen an Land in MW zu installierender Leistung
 
Jahres-
Termin Nennleistung summen
2017 01.05.2017    800                   
01.08.2017 1000                   
01.11.2017 1000                   
2800
2018 01.02.2018 700                   
01.05.2018 700                   
01.08.2018 700                   
01.10.2018 700                   
2800
2019 01.02.2019 700                   
01.05.2019 700                   
01.08.2019 700                   
01.10.2019 700                   
2800
2020 ff. 01.02.2020 1000                   
01.06.2020 950                   
01.10.2020 950                   
2900

 (Quelle: Bundesnetzagentur)

 

Ausschreibungsmodalitäten (§§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 20 Abs. 1)

Die Bieter bewerben sich um eine von den Übertragungsnetzbetreibern für den eingespeisten Strom zu zahlende Marktprämie. Als Bieter können nur natürliche Personen/Personenmehrheiten oder juristische Personen auftreten, denen für das zu fördernde Projekt eine immissionschutzrechtliche Genehmigung nach dem 31.12.2016 erteilt wurde. Weitere wesentliche Voraussetzungen: Direktvermarktung des Stroms, Einräumung des Rechts an den Netzbetreiber, den Strom als aus erneuerbaren Energien gewonnenen Strom zu kennzeichnen, Fernsteuerbarkeit der Windkraftanlagen und Bilanzierung des gewonnenen Stroms in einem Bilanzkreis, in dem ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien bilanziert wird.

Inhalt der Gebote (§ 30 Abs. 1 und 2)

Gebote müssen bei einer Gebotsmenge von mindestens 750 KW Nennleistung  folgendeumfassen Angaben enthalten:

Zuschläge

Die Bundesnetzagentur erteilt den Geboten in steigender Reihenfolge der Gebotswerte Zuschläge, bis die ausgeschriebene Menge erreicht ist (Zuschlagswert).

Bieter, die nicht zum Zuge kamen, haben die Möglichkeit, sich in einer neuen Ausschreibungsrunde, ggf. mit einem veränderten Gebotswert, um den Zuschlag zu bewerben (2017 - Das erste Jahr ... ).