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2017 - Das erste Jahr Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land

 

 

Inhalt

 

 

Strommengen, Gebotswerte und Zuschläge

 

Begrenzung für das Netzausbaugebiet

 

"Bürgerenergiegesellschaften" bevorzugt

 

Keine Anhaltspunkte für künftige Stromkosten

 

Die "Deckelung" des Gebotswerts ist keine Garantie

 

Interessant werden die Gebotsrunden ab 2019

 

 

 Die drei für 2017 vorgesehenen Ausschreibungstermine für Windenergieanlagen (WKA) an Land sind absolviert, die Ergebnisse durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht worden. WKA auf See werden erst bei einer Inbetriebnahme ab 2021 in ein Ausschreibungsverfahren einbezogen, das nach dem Windenergieanlagen-auf-See-Gesetz (mit einer Übergangsphase bis 2025) geregelt werden wird; bis dahin ist der anzulegende Wert für eine WKA auf See nach den Bestimmungen des EEG 2014 zu bestimmen. Für eine detaillierte Analyse sind die von der Bundesnetzagentur gelieferten Daten zu den Ausschreibungsrunden zu stark aggregiert, was aber die Zielerreichung des Zubaus an Land unter „Mitnahme“ der Bürger angeht, so lassen sich doch einige Schlüsse ziehen, wenngleich aus den Zuschlägen im Ausschreibungsverfahren momentan noch keine realisierten Windparks resultieren.

 

Strommengen, Gebotswerte und Zuschläge

 

Zu den drei Terminen in 2017 (01.05., 01.08. und 01.10.) waren insgesamt 2800 MW installierter Leistung ausgeschrieben, die eingereichten Gebote erreichten dagegen eine Strommenge von 7655 MW. Es erhielten 198 Bieter Zuschläge auf Gebotswerte (Anzulegende Werte) zwischen minimal 2,20 Ct./KWh (01.10.2017) und maximal 5,78 Ct./KWh (01.10.2017). Insgesamt wurde eine installierte Leistung von 2820 MW zugeschlagen. Unterstellt, die entsprechenden Anlagen leisteten im Durchschnitt 1700 Volllaststunden (Verfügbarkeit von 19,4%), betrüge ihre Einspeisung ins Netz 547 MW/h (unrealistisch ist diese Annahme nicht, ist doch für WEA an Land für 2016 eine durchschnittliche Volllaststundenzahl von 1600 zu errechnen).

 

 

Begrenzung für das Netzausbaugebiet

 

Natürlich erfordert das neue Ausschreibungsverfahren auch wieder Ausnahmen bei der Förderung. Zum ersten: Das Netzausbaugebiet (Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen sowie die östlichen und nördlichen Teile Niedersach-sens) bietet seinen WEA-Betreibern derart günstige meteorologische Bedingungen, daß, wie die Bundesnetzagentur schreibt, „der Strom weder vor Ort verbraucht noch zu den Verbrauchszentren im Süden Deutschlands abtransportiert werden kann“. In der Vergangenheit machte dies ein „Einspeisemanagement“ (§ 14 EEG 2014), eine Abregelung der WEA, erforderlich (die den Betreibern allerdings abgegolten wurde). Im Ausschreibungsverfahren ist nun vorgesehen, daß die Bundesnetz-agentur Geboten aus dem Netzausbaugebiet nur solange einen Zuschlag erteilt, bis eine von ihr für dieses Gebiet festgesetzte Gebotsmenge erreicht ist. Im Jahr 2017 waren die Obergrenzen auf 258 (01.05.), 322 (01.08) und 431 (01.10.) KW (wohl eher MW) festgesetzt. Zum zweiten: Besondere Vorteile gelten für Bürgerenergiegesellschaften, die sich im Wesentlichen durch eine starke Beteiligung natürlicher Personen am Kapital auszeichnen: (mindestens 51%, kein Anteilseigner mehr als 10%, Hauptwohnsitz seit einem Jahr dort, wo die Anlage betrieben werden soll) und durch eine gewisse Kleinteiligkeit (für Anlagen bis zu 18 MW, die nicht mehr als 6 WEA zählen). Diese können Gebote ohne vorherige immissionsschutzrechtliche Genehmigung einreichen (dieses und weitere Privilegien hat die Bundesnetzagentur für die ersten beiden Ausschreibungstermine in 2018 ausgesetzt - Windenergieanlagen an Land - Ausschreibungsergebnisse 01.02.2018). Häufig wird als Rechtsform oder persönlich haftender Gesellschafter einer KG die sog UG (haftungsbeschränkt) gewählt, die Ein-EURO-GmbH nach dem GmbH-Gesetz. Als UG (haftungsbeschränkt) nahm 1 Bieter, als UG (haftungs-beschränkt) & Co. KG nahmen 38 Bieter (sie sind sämtlich Bürgerenergiegesellschaften und stellen damit ungefähr ein Viertel dieser Teilmenge aller Bieter mit Zuschlägen dar) an den Ausschreibungs-runden von 2017 teil. Die Bürgerenergiegesellschaften werden zudem mit dem höchsten im Verfahren erteilten Zuschlagswert bedacht, sofern sie ein Gebot eingereicht haben, das einen Zuschlag erhalten hat. Wer sich als Bieter solche Verfahrensvorteile gesichert hat, wird sich als ein solcher im Netzausbaugebiet vielleicht gewundert haben, warum er nicht zum Zuge gekommen ist.

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht diejenigen Bieter, deren Gebote in einem Ausschreibungstermin einen Zuschlag erhalten haben mit Bieternamen, Gebotsnummer des Bieters (soweit vom Bieter angegeben), die Zuschlagsnummer und den angegebenen Standort der Anlage. Anzahl und technische Daten der Anlagen, gebotene Strommengen oder die Gebotswerte werden nicht veröffentlicht. Einige der zu erhaltenden Angaben der Bieter sollten gleichwohl betrachtet werden.

 

"Bürgerenergiegesellschaften" bevorzugt

 

Als Bürgerenergiegesellschaften haben wir solche erfaßt, die diese Bezeichnung oder eine ähnliche, die auf dieses Wesentliche hinweist, in ihrer Firma führen.  Ihre Anzahl beträgt für 2017 beträgt 149, sie stellen damit gut 75% aller Bieter. Die gewollte lokale Bedeutung der Bürgerenergiegesellschaften ist auf Grund der Voraussetzungen offensichtlich, die Motive der Bürger für eine Beteiligung an diesen speisen sich zumeist aus den bekannten propagierten angeblichen positiven Wirkungen auf die Umwelt. Die Aktualisierung der Zahlen per 01.02.2018 finden Sie hier.

Die künftigen Standorte der WEA mit Zuschlag sind anzahlbezogen ebenso verteilt wie es auch der Verteilung der Anlagen nach installierter Leistung im Bundesgebiet zum 31.12.2016 entspricht. Im Netzausbaugebiet erhielten 72 Projekte (= 36,4%) einen Zuschlag, wobei Mecklenburg-Vorpommern mit 34 Anlagen besonders hervorsticht. Als Länder außerhalb des Netzausbaugebietes sind Brandenburg und Nordrhein-Westfalen (letzteres besonders im westlichen Bereich ohne nennenswerte Vorgebirge zur Nordseeküste hin) stärker vertreten. Im Inneren hat der nördliche Raum Hessens bis hinunter in die Region Vogelsberg mit 11 Zuschlägen recht gut abgeschnitten. Taunus, südlicher Vogelsberg, Rhön und Odenwald tauchen in der Statistik nicht auf. Insgesamt ist aber die Südhälfte des Bundesgebiets überhaupt sehr schwach vertreten.

 

 

Keine Anhaltspunkte für künftige Stromkosten

 

Dies sind Momentaufnahmen, die auch wegen fehlender Angaben über den beantragten Zubau an installierter Leistung nur Vermutungen über den tatsächlichen Leistungszuwachs zulassen. Auch ist nicht zu erkennen, ob Gebote aus den unterrepräsentierten Regionen schlicht fehlten oder ob sie nur keinen Zuschlag erhielten. Das Bild dürfte zusätzlich durch Mitnahmeeffekte verzerrt werden, die von bis zum 31.12.2016 immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen verursacht wurden, die noch nach den Bestimmungen des EEG 2014 realisiert werden sollten. Hierüber liegen aber noch keine veröffentlichten Angaben vor. Selbst die Bundesnetzagentur wird erst nach einigen Monaten wissen, welche Leistung aufgrund der Ausschreibungen von 2017 tatsächlich installiert werden wird, denn viele Bieter sind Bürgerenergiegesellschaften, die nicht unbedingt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorweisen mußten (die ja auch noch verweigert werden kann) und deren Rechtsform auf die Aufbringung des erforderlichen Kapitals in knappster Quantität gerichtet ist. Eine Politik, die die geschilderten Bedinungen zum Umbau der Energieversorgung in Deutschland setzt, ist ausgelebte Häkelmentalitat.

Erst für die WEA an Land, die nach dem 31.12.2018 in Betrieb gehen, werden die anzulegenden Werte ermittelt werden, die den Betrag der Erlöse in Ct./KWh für eine WEA für eine Betriebsdauer von 20 Jahren nach den auf den Referenzstandort abgegebenen Geboten festlegen. Der sich daraus ergebende Unterschied zu den Gebotswerten in den Ausschreibungsrunden von 2017 ist gewaltig: Kann es sein, daß ein Bieter einen Gebotswert von 5,78 Ct./KWh genannt hat (Höchstzuschlag in 2017) oder gar einen Gebotswert von 2,20 Ct./KWh (Mindestzuschlag in 2017) für auskömmlich hält, wo doch in aller Regel der geförderte Erlös pro Kilowattstunde bis Dato bei 8,89 Ct. lag? Sind die Windverhältnisse oder die WEA derart günstiger geworden, daß sie auch bei solchen Vergütungen einen rentablen Betrieb der Anlagen ermöglichen? Hier ist in Rechnung zu stellen, daß für Anlagen, deren Anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird (also diejenigen, die eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach dem 31.12.2016 erhalten haben und um solche dreht es sich hier ja), gilt ein Anzulegender Wert von 8,38 Ct./KWh, wenn sie vor dem 01.01.2019 in Betrieb genommen werden. Dieser Wert gilt für 5 Jahre, danach setzt eine Überprüfung dieser Festsetzung ein, die zu geringfügigen Ermäßigungen führen kann, der Abschmelzungsprozeß ist dem des EEG 2014 für die Einspeisevergütung nachgebildet. Alle Bieter, die vom Einhalten der Frist für die Inbetriebnahme ihrer Anlagen ausgingen, konnten und können daher unabhängig von dem von ihnen gewählten Gebotswert mit einer Vergütung ihres Stroms in Höhe von zunächst 8,38 Ct./KWh fest rechnen, so lange sie nur überhaupt im zuschlagsfähigen Bereich mit ihrem Gebot lagen. Allzu hoch durfte ihr Gebotswert also nicht liegen. Die in 2017 und für 2018 zu erwartenden Gebotswerte sind daher völlig untauglich für eine Prognose der ab 2018/2019 einzureichenden Gebotswerte. Erst die Gebote derjenigen Anlagenbetreiber, die wegen der Inbetriebnahme ihrer Anlagen erst ab dem 01.01.2019 nicht mehr mit dem gesetzlich fixierten Anzulegenden Wert rechnen können, werden Anhaltspunkte für die Höhe einer staatlichen Förderung „unter Marktbedingungen“ liefern. Die Bieter in den Runden zuvor haben nur etwas am Losrädchen gedreht.

 

Die "Deckelung" des Gebotswerts ist keine Garantie

 

Erst für die späteren Angebotsrunden werden die Bieter ihre Gebotswerte nach erwarteten Kosten, Winderträgen und Ausschüttungserwartungen zu kalkulieren haben. Einziger Fixpunkt der Kalkulation: Es war ein Höchstwert für den Anzulegenden Wert von zunächst 7,00 Ct./KWh für den Referenz-standort zu beachten, der ab dem 01.01.2018 jeweils durch die um 8% erhöhten Durchschnittswerte der Höchstzuschläge für die letzten drei Ausschreibungsrunden ersetzt wird (§36 b EEG 2017). Die Richtung und das Ausmaß dieser Veränderungen des Höchstbetrages sind offen, davon daß er steigen kann, geht auch der Bundesverband Windenergie e. V. aus. Die Gebote der Ausschreibungsteilnehmer sind auf den Referenzstandort zu beziehen (§36 h EEG 2017). Neben anderen Merkmalen zeichnet sich dieser durch eine mittlere Jahreswindgeschwindigkeit von 6,45 m/s aus. Der Anlagenbetreiber hat für den zu realisierenden Anlagentyp aufgrund von deren Leistungskennlinie am Referenzstandort den Ertrag für einen fünfjährigen Betriebszeitraum fiktiv zu ermitteln. Der Referenzertrag bildet die 100%-Basis für die weiteren Vergleichsbetrachtungen zur Ermittlung des Korrekturfaktors für den Gebotswert, hieran ist der Standortertrag der geplanten Anlage zu messen. Der prozentuale Anteil des Standortertrages am Referenzertrag (Gütefaktor) bestimmt den Korrekturfaktor, mit dem der Gebotswert zu multiplizieren ist, um zum Anzulegenden Wert der Anlage zu gelangen. Diese Berechnung obliegt dem Netzbetreiber, dem der Bieter die im Gütefaktor zum Ausdruck kommenden Standortbedingun-gen nachzuweisen hat.  Die Wirkungsweise läßt sich beispielhaft zeigen, wobei andere Ertragsmerk-male einer WEA außer der reinen Windgeschwindigkeit unter den Tisch fallen sollen. Will ein Anlagenbetreiber seinen Windpark auf dem Taunuskamm errichten, kann er mit einer mittleren Jahres-windgeschwindigkeit von 4,3 m/s rechnen (nach Zahlen der Wetterstation des Deutschen Wetterdienstes auf dem Kleinen Feldberg). Dieser Wert entspricht 66,67% der Windgeschwindigkeit am Referenzstandort, hat damit nur einen Gütefaktor von 70%. Dieser Gütefaktor führt zu einer Multiplikation des Gebotswerts mit dem Faktor 1,29. Hätte der Bieter beispielsweise einen Gebotswert auf den Referenzstandort in Höhe des höchsten Zuschlags der Auktion vom 01.08.2017 (5,78 Ct,/KWh) eingereicht, so erhielte seine Anlage einen Anzulegenden Wert von 7,46 Ct./KWh.

Für die folgenden 20 Betriebsjahre bildet dieser Wert den gleichbleibenden Gesamterlös pro an der Strombörse (oder an einen anderen Marktteilnehmer) veräußerten Kilowattstunde Strom. Die Förderung im eigentlichen Sinne besteht im Ausgleich der Differenz zwischen dem Anzulegenden Wert und dem niedrigeren, und vor allen Dingen schwankenden, Börsenpreis durch die sog. Marktprämie. Den produzierten Strom haben die Anlagenbetreiber an der Strombörse oder an andere Dritte vollständig zu verkaufen (Direktvermarktung). Am 07.12.2017 hätte der betrachtete Bieter/Anlagenbetreiber an der Strombörse einen Kilowattstundenpreis von 3,59 Ct. erzielt. Der Förderbetrag (Marktprämie) hätte demzufolge 3,87 Ct./KWh betragen müssen. Deutlicher kann man nicht zeigen, wie die Einspeisung von Strom aus WEA an Land in die Netze die Stromkosten erhöht. Für die Anzulegenden Werte seiner Anlagen sollte jeder Anlagenbetreiber daher künftig veröffentlichungspflichtig sein.

 

Interessant werden die Gebotsrunden ab 2019

 

Das Gesetzgebungsverfahren zum EEG 2017 begleitet die Bundesregierung mit den üblichen Erklärungen. Zu der neuen gesetzlich normierten Vorgehensweise sieht sie keine Alternative; eine zuverlässige Begrenzung oder gar Entlastung von der EEG-Umlage für Haushalte und Unternehmen ist nicht Ziel der Novelle, Kosten für den Bundeshaushalt entstehen nicht, schließlich tragen ja die Verbraucher die EEG-Umlage. Sie weiß wohl selbst, daß sie eine verläßliche Prognosegrundlage nicht geschaffen hat. Der Grund dafür liegt in den selbst angelegten Fußfesseln: dem Ausbaukorridor und den im EEG formulierten verpflichtenden Ausschreibungsmengen. Letztere betragen derzeit 2.800 MW installierter Leistung pro Jahr, ab 2020 steigt der Betrag auf 2.900 MW pro Jahr. Der Höchstbetrag eines Gebotswerte bzw. des Anzulegenden Werts ist, wie eingeräumt wird, auch nach oben offen; demzufolge müssen es auch die Gebotswerte der Bieter selbst sein. Für ein Steigen der Gebotswerte können höhere Anlagenpreise, steigende Pachten oder Hebesätze der Gemeinden, vielleicht aber auch nur die tatsächlichen Risiken abbildenden Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen sein. Den Hauptgrund aber liefert der Gesetzgeber selbst: Er hat offengelegt, daß ihm seine Ausbauziele für die Erneuerbaren Energien über alles gehen und er sie bei Strafe der Exkommunikation durch die internationale Staatengemeinschaft auch erfüllen will. Dieses Bewußtsein reicht bis in die kleinste kommunale Gliederung. Der Gesetzgeber hat die Rolle eines Käufers übernommen, dem bis zu einer Mengenobergrenze jeder geforderte Preis genehm ist. Dieses ist nicht “marktmäßig“, sondern ein solcher Markt wäre eher ein sehr mäßiger. Die Ausschreibungsteilnehmer sind hiermit herzlich zu einem abgestimmten Gebotsverhalten eingeladen; man kennt einander ja, und der Organisationsgrad der Branche ist nicht eben gering. Eine Neigung, internationaler Kritik durch Erhöhung der Ausschreibungsmengen und Hinnahme zu hoher Gebotswerte auszuweichen, kann auch nicht ausgeschlossen werden. Die ganze Novelle ist extrem bürokratisch, kontrollintensivst und dennoch in ihren Auswirkungen nicht vorhersehbar. Insgesamt ist sie eines Industriestandorts, der bar aller anderen Rohstoffe nur Energie als Ressource fördern und zu produzieren in der Lage ist, unwürdig.  (zurück)