f t g m
  • "Volllaststunden" im Windpark-Glossar

  • "Bundesrechnungshof zur Energiewende" in Erneuerbare Energien

  • "Klimasteuer - worauf, von wem und warum?" in Erneuerbare Energien

  • "Grundlastkraftwerk" im Windpark-Glossar

  • "Leistungskoeffizient" im Windpark-Glossar

  • "Rückbau von Windrädern - eine vernachlässigte Aufgabe" in Erneuerbare Energien

Copyright 2024 - Custom text here

Windpark-Glossar

Bürgerenergiegesellschaft

Bürgerenergiegesellschaft

1. Allgemeines: S. z. B. Wirtschaftlichkeit von Windparks, unter der Überschrift "Wie organisieren sich die Anleger ..."

2. Nach den Bestimmungen des EEG 2017: B ist eine Gesellschaft, a) die aus mindestens zehn natürlichen Personen als stimmberechtigten Mitgliedern oder stimmberechtigten Anteilseignern besteht, b) bei der mindestens 51% der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen, die seit mindestens einem Jahr vor der Gebotsabgabe in der kreisfreien Stadt oder dem Landkreis, in der oder dem die geplante Windenergieanlage an Land errichtet werden soll, nach § 21 oder § 22 des Bundesmeldegesetzes mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind und c) bei denen kein Mitgleid oder Anteilseigner der Gesellschaft mehr als 10% der Stimmrechte an der Gesellschaft hält ... (§ 3 Nr.15.). Solchen Gesellschaften werden im Ausschreibungsverfahren verschiedene Erleichterungen eingeräumt, die folgende Ausschreibungsbedingungen betreffen (auszugsweise, § 36 g): Abgabe von Geboten für bis zu sechs Windenergieanlagen an Land mit einer zu installierenden Leistung von nicht mahr als 18 MW bereits vor Erteilung einer immissionschutzrechtlichen Genehmigung unter bestimmten Voraussetzungen (Abs. 1), Fristverlängerung zur Realisierung des Vorhabens um 24 Monate nach Zuschlagserteilung (auf insgesamt 54 Monate, Abs. 3), der Zuschlagswert ist für alle bezuschlagten Gebote von B in Höhe des höchsten in dem Gebotstermin bezuschlagten Gebotswerts festzusetzen (Abs. 5). Die mit diesen Privilegierungen verfolgte Absicht ist, eine Regionalisierung, sozusagen heimatliche Verwurzelung, der alternativen Energieproduktion zu erreichen, was andererseits einen Aufblähung des Regelwerks und Erhöhung des Kontrollaufwands hinsichtlich der Berechtigung, die Privilegierung in Anspruch zu nehmen, bedeutet. Die Bevorzugung im Hinblilck auf immissionschutzrechtliche Genehmigungen und Fristverlängerungen ist für die beiden ersten Ausschreibungstermine des Jahres 2018 ausgesetzt worden - Windenergieanlagen an Land- Ausschreibungsergebnisse 01.02.2018, und sie bleiben ausgesetzt bis zum Juni 2020. Die damit einhergehende beständige politische Propagande für dieses Konzept der "Bürgernähe" haben wir schon an anderer Stelle gerügt (z. B.: 2017 - Das erste Jahr ..., Offener Brief an die Hessische Verbraucherschutzministerin).