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Windpark-Glossar

Strombörse

Strombörse Sn sind Plätze zur Abwicklung des Handels in dem vertretbaren Gut "Strom" und der Peisbildung mit dem Ziel des Ausgleichs von Angebot und Nachfrage. Als vertretbar wird das Handelsgut deswegen bezeichnet, weil es seine Beschreibung in eindeutigen Merkmalen zuläßt, die es im Handel völlig austauschbar - vertretbar - machen. Sn gehören zu den Warenbörsen (Energien wie Strom zählen gem § 2 Abs. 2c Wertpapierhandelsgesetz zu den Waren), die nach § 2 Abs. 3 Börsengesetz (BörsG) den Bestimmungen dieses Gesetzes unterworfen sind. Ihre Errichtung bedarf der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde (i. d. R. der Wirtschaftsminister des Bundeslandes, in dem die Börse ihren Sitz hat, § 4 Abs. 1 BörsG). Weitere Regularien stellen wir am Beispiel der EEX European Energy Exchange in Leipzig dar. Näheres zu deren Geschäft regelt die Börsenordnung (BO), die vom Börsenrat dieser Börse erlassen wurde. § 1 BO bestimmt die Geschäftszweige: Für den Bereich Enerneuerbare Energien sind die wichtigen hierunter Teilmarkt EEX Power Derivates Market für den Terminhandel von Strom und Herkunftsnachweisen und Teilmarkt EEX Emission Market für den Spot- und Terminhandel mit Emissionsrechten (§ 1 Abs. 1 Buchst (a) und (b) BO). Der von Betreibern von Windkraftanlagen (WKA) wird in aller Regel im fortlaufenden Handel (§ 44 Abs. 3 BO) abgewickelt. Dabei wird kein Eröffnungs- und auch kein Schlußkurs ermittelt, sondern es werden die eingegangenen Kauforders den eingegangenen Verkauforders gegenübergestellt und durch eine den erteilten Limiten entsprechende Zusammenführung erfüllt (Matching). Das Ergebnis ist ein im Börsenablauf schwankender Börsenpreis. Ein Basiskontrakt für die Lieferung oder den Bezug von Strom sieht als Gegenstand 1 MW konstanter Leistung während der Lieferzeit an jedem Liefertag der Lieferperiode in die Höchstspannungsebene des entsprechenden Marktgebiets vor (Kontraktspezifikationen, Abschn. 1.1.1.1). Die Lieferperioden für das jeweilige Marktgebiet können sein: Day, Weekend, Week, Month, Quarter und Year (Kontraktspezifikationen Abschn. 1.1.4). Für Windstrom Futures gilt ein Lastfaktor als Besonderheit; er wird für jeden Monat als ungewichtetes Mittel der Quotienten aus erzeugter Windstrommenge (in MWh) und installierter Erzeugungskapazität für Windstrom in MW aller Einzelstunden dieses Monats ermittelt. Bei Futures mit einer geringeren Laufzeit als einem Monat werden diese kürzeren Zeiträume der Ermittlung zu Grunde gelegt (Kontraktspezifikationen Abschn. 1.1.1.3). Das obige stellt nicht den alleinigen Weg der Vermarktung von Strom dar, der den Anforderungen an eine Direktvermarktung gem. EEG 2017 genügt. Weitere Kontraktformen oder auch andere Marktplätze und Handelspartner sind denkbar.