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Windpark-Glossar

Direktvermarktung

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 EEG 2014 Windparkbetreiber können seit 2014 den von ihnen produzierten Strom ganz oder teilweise im Wege der D an einen Netzbetreiber abgeben. Tun sie dies im Wege der geförderten D (§ 20 Abs. 1 Nr. 1. EEG), steht ihnen gegen den Netzbetreiber ein Anspruch auf Marktprämie zu. Hierfür ist erforderlich, daß der Strom tatsächlich ins Netz eingespeist und vom Netzbetreiber an einen Dritten verkauft wurde. Neben anderen Voraussetzungen gilt seit 01.04.2015 als Erfordernis die Fernsteuerbarkeit der WKA´s: Der Netzbetreiber oder dritte Abnehmer sollen in der Lage sein, jederzeit die Ist-Einspeisung abzurufen oder die Einspeiseleistung zu reduzieren. Die Befugnis ist diesem Personenkreis einzuräumen (§36 EEG). Wie die Marktprämie, die die Differenz zwischen dem Börsenpreis (oder dem von anderen Dritten an den Netzbetreiber gezahlten Preis) und dem anzulegenden Wert (Einspeisevergütung) ausgleichen soll, ermittelt wird, regelt Anlage 1 zu § 34 EEG.

EEG 2017 Im Fördermodell des EEG 2017 wird die garantierte Einspeisung des Stroms gegen Zahlung der festen Einspeisevergütung in das Netz des Übertragungsnetzbetreibers ersetzt durch den direkten Verkauf des erzeugten Stroms an der Strombörse (oder an einen anderen Dritten) durch den Anlagenbetreiber oder einen Dritten, wobei der Anlagenbetreiber den Börsen- oder Marktpreis erzielt (§ 20 Abs. 1 EEG 2017). Soweit der Anlagenbetreiber eine Förderung beansprucht, erhält er unter den Bedingungen der genannten Vorschrift (s. Ausschreibungsverfahren) eine Marktprämie, die die Differenz zwischen dem Börsen- oder Marktpreis und dem dem Anlagenbetreiber zuerkannten Gewsamterlös pro KWh. Während dieser fix ist (s. Anzulegender Wert), schwankt die Marktprämie mit dem Börsen- oder Marktpreis betragsgleich, jedoch entgegengesetzt. Dem Anlagenbetreiber bleibt es unbenommen, unter Verzicht auf den Anspruch auf eine Marktprämie den von ihm erzeugten Strom an beliebige Dritte zu verkaufen (§ 21a EEG). Dies betrifft die über die Strommenge hinaus, für die der Zuschlag erteilt wurde, produzierte Strommenge, die an der Strombörse oder am Regelenergiemarkt als Flexibilität oder bedarfsorientierte Einspeisung (BoE) angeboten werden kann.