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Windpark-Glossar

Anzulegender Wert

Anzulegender Wert  

EEG 2014 s. Einspeisevergütung

EEG 2017 Zentrale Rechengröße zur Ermittlung der Förderung einer Windkraftanlage (WKA). Gesetzliche Bestimmungen:

§ 3 Nr. 26: Der AW entspricht dem Gebotswert, den der Bieter in seinem Gebot angegeben hat.

§ 36 h Abs. 1 EEG: Der Netzbetreiber berechnet den AW aufgrund des Zuschlagswerts (der AW, zu dem ein Zuschlag in einer Ausschreibung erteilt wird. Er entspricht dem Gebotswert, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, § 3 Nr. 51 EEG) für den Referenzstandort nach Anlage 2 Nr. 4 für Strom aus Windenergieanlagen an Land mit dem Korrekturfaktor des Gütefaktors, der nach Aanlage 2 Nr. 2 und 7 ermittelt worden ist.

§ 46 Abs. 1 und 2 EEG (bis2018): Für Strom aus Windenergieanlagen an Land, die vor dem 01.01.2019 in Betrieb genommen worden sind, und deren AW gesetzlich bestimmt wird, beträgt der AW 4,66 Cent pro Kilowattstunde. Abweichend von Absatz 1 beträgt der AW in den ersten fünf Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage 8,38 Cent pro Kilowattstunde usw.

§ 46 b Abs. 1 EEG (ab 2019): Für Strom aus Windenergieanlagen an Land, die nach dem 31.12.2018 in Betrieb genommen worden sind und deren AW gesetzlich bestimmt wird, berechnet der Netzbetreiber den AW nach § 36 h Abs. 1 EEG, wobei der Zuschlagswert durch den Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der Gebotstermine  für Windenergieanlagen an Land im Vorvorjahr zu ersetzen ist. § 36 h Abs. 2 - 4 ist entsprechend anzuwenden.

Für die Förderung von Windkraftanlagen an Land entnehmen wir daraus das Folgende:

Inbetriebnahme vor dem 01.01.2019: Für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inbetriebnahme gilt ein AW von 8,38 Ct./KWh. Danach wird diese Frist um einen Monat je 0,36% des Referenzertrags verlängert, in welchem der Ertrag der Anlage 130% des Referenzertrags unterschreitet. Zusätzlich verlängert sich diese Frist um einen Monat pro 0,48% des Referenzertrags, um den der Ertrag der Anlage 100% des Referenzertrags unterschreitet. Dieses Verfahren ist dem des EEG 2014 nachgebildet.

Vereinfachend gesprochen, wird dem Anlagenbetrieber ein Festerlös von 8,38 Ct./KWh garantiert: Den nicht durch Verkaufserlöse an der Strombörse oder sonst am Energiemarkt (Direktvermarktung) realisierten Anteil dieses AW zahlt der Netzbetreiber.

Inbetriebnahme nach dem 31.12.2018: Für Anlagen, auf die dies zutrifft, hat der Netzbetreiber den AW gem. § 36 h Abs. 1 EEG zu ermitteln. Hierbei ist zunächst ein Höchstwert (§ 36 b EEG) zu beachten. Er beträgt für 2017 7,00 Ct./KWh, in der Folgezeit verändert dieser sich wie folgt: Er wird durch den um 8% erhöhten Durchschnitt aus den Gebotswerten der jeweils höchsten bezuschlagten Gebote der letzten drei Gebotstermine für Windenergieanlagen an Land ersetzt.

Ausgangspunkt ist der vom Anlagenbetreiber im Ausschreibungsverfahren genannte Gebotswert (§ 3 Nr. 26), der sich bei Windenergieanlagen an Land auf den Referenzstandort nach Anlage 2 Nr. 4 zum EEG 2017 (§ 30 Abs. 1 Nr. 5 EEG 2017) beziehen muß. Neben anderen Merkmalen zeichnet sich dieser Referenzstandort durch eine mittlere Jahreswindgeschwindigkeit von 6,45 m/s aus. Der Anlagenbetreiber hat für den zu realisierenden Anlagentyp (Referenzanlage) auf Grund von deren Leistungskennlinie am Referenzstandort den Ertrag für einen fünfjährigen Betriebszeitraum fiktiv ermittelt (Referenzertrag). Der Referenzertrag bildet die 100%-Basis für die weiteren Vergleichsbetrachtungen zur Ermittlung des Korrekturfaktors für den Gebotswert. Hieran ist der Standortertrag der geplanten Anlage zu messen. Der prozentuale Anteil des Standortertrages am Referenzertrag (Gütefaktor) bestimmt den Korrekturfaktor, mit dem der Gebotswert multipliziert wird, um zum AW zu gelangen. Diese Berechnung führt der Netzbetreiber durch, dem der Anlagenbetreiber die im Gütefaktor zum Ausdruck kommenden Standortbedingungen nachzuweisen hat.

Welcher Standortertrag ist dem Referenzertrag gegenüberzustellen? Vor Inbetriebnahme sind vom rechnerischen Standortertrag Beträge für folgende Verlustfaktoren abzuziehen: Abschattungseffekte, fehlende technische Verfügbarkeit in Höhe von max. 2% des Bruttostromertrags, elektrische Effizienzverluste und genehmigungsrechtliche Auflagen (z. B. Geräuschemissionen). In den ersten fünf, zehn und fünfzehn Betriebsjahren nach Inbetriebnahme ist der tatsächlich eingespeisten Strommenge die fiktive Strommenge, die eingespeist hätte werden können, hinzuzurechnen. Dies sind Mengen, die auf eine technische Nichtverfügbarkeit von mehr als 2% des Bruttostromertrags zurückgehen, Strommengen, die wegen Abregelungen durch den Netzbetreiber nach § 14 EEG 2017 (Einspeisemanagement gem. § 14, s. Netzausbaugebiet) nicht erzeugt wurden und Strommengen, die wegen sonstiger Abschaltungen oder Drosselungen nicht eingespeist wurden (Anlage 2 Nr. 7 zum EEG 2017).

Berechnung des AW (Gebotswert des Bieters) aus dem Vergleich von tatsächlichem Standortertrag und Referenzertrag:

Gütefaktor in % 70 80 90 100 110 120 130 140 150
Korrekturfaktor 1,29 1,16 1,07 1,00 0,94 0,89 0,85 0,81 0,79

 

Wir sehen, bei einem Gütefkator von < 100 werden Windenergieanlagen an Land "hoch"-gefördert, ist der Gütefaktor > 100 gibt es nur geringere Förderung.

Für ein Beispiel vernachlässigen wir einmal andere Zusammenhänge zwischen Leistungskennline und Stromertrag außerhalb der Windgeschwindigkeit: Die nach den Veröffentlichungen der Wetterwarte des Deutschen Wetterdienstes auf dem Kleinen Feldberg im Taunus betrug die mittlere Windgeschwindigkeit des Jahres vom 20.10.2015 bis zum 19.10.2016 4,3 m/s, dies entspricht 66,67% des Wertes von 6,45 m/s. Wäre dieser Standort der vom Bieter zu realisierende, so wäre sein Gebotswert mit 1,29 zu multiplizieren (unter einem Gütefaktor von 70% entfällt eine Interpolation) und hätte sein Gebotswert dem höchsten Gebotswert mit Zuschlag aus der Auktion vom 01.08.2017 (5,78 Ct./KWh) entsprochen, so hätte der AW bei 7,46 gelegen. Umgekehrt wäre unter denselben Voraussetzungen einem Standort mit einer mittleren Windgeschwindigkeit von 7,1 m/s der Gütefaktor 110 zuzumessen, und hätte ein Bieter dieses Standorts den niedrigsten bezuschlagten Gebotswert aus der selben Auktion geboten (3,50 Ct./KWh) so hätte dem Standort seiner geplanten Anlagen ein AW von 3,29 entsprochen.

Nach dem 31.12.2018 wird der AW  als Fördermaßstab wie in diesem Beispiel ermittelt. Während sich der erste Bieter auf dem schlechten Standort mit dem für ihn ermittelten AW recht gut wird einrichten können, wird sich der zweite auf dem guten Standort fragen, warum er überhaupt am Ausschreibungsverfahren teilgenommen hat, lag doch z. B. der Preis pro Kilowattstunde an der Strombörse EEX am 07.12.2017 bei 3,59 Cent - ungefördert! Die Ausschreibungsverfahren der Jahre 2017 und 2018 werden also wegen des anschließenden Verfahrenswechsels kaum Vorhersagen auf des künftige Bieterverhalten zulassen (2017 - Das erste Jahr ... ).

 

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