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Windpark-Glossar

Kommanditgesellschaft

Kommanditgesellschaft Personengesellschaft des Handelsrechts, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma gerichtet ist. Ihre Errichtung erfordert mindestens einen Gesellschafter, der mit seinem gesamten Vermögen für die Schulden K haftet (Komplementär) und mindestens einen Gesellschafter, dessen Haftung für die Schulden der K. auf seine Hafteinlage begrenzt ist. Ist das Vermögen des Komplementärs für eigene Verbindlichkeiten auf sein Gesellschaftskapital begrenzt (z. B. GmbH), gelten für die K hinsichtlich Rechnungslegung, Insolvenz und anderer Rechtsfragen ähnliche Vorschriften wie für GmbH´s. Dies ist bei den in der Rechtsform der GmbH Co. KG oder auch der UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG mit der "Kleinen GmbH" gem. & 5a GmbHG als persönlich haftender Gesellschafterin betriebenen Windparks regelmäßig der Fall (Kommanditkapital, Kapitalkonto des Kommanditisten). Die K ist in das Handelsregister des Amtsgerichtes ihres Sitzes einzutragen.