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Windpark-Glossar

Verkaufsprospekt

 

Verkaufsprospekt Das schriftliche Dokument über das Angebot eines Anbieters, sich an einer Vermögensanlage zu beteiligen. Seit dem 01. Juni 2012 gelten für diese Angebote das Vermögensanlagen Verkaufsgesetz und für die Prospekte insbesondere die Vermögensanlagen-Verkaufsprospekteverordnung. Sie ist ein umfangreiches Regelwerk zu den Angabepflichten über rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Anbieters , über die Vermögensanlage als solche, über die wesentlichen rechtlichen und wirtschaftllichen Risiken der Anlage, die Gründungsmitgleider, die Pprognoserechnungen usw. Die Prospekte können – allerdings Bilder eingeschlossen – den Umfang von 120 DIN-A 4 Seiten erreichen, und es ist davon auszugehen, daß sie im Text wirklich nur die Pflichtangaben enthalten. Für später auftretende Streitfälle ist wichtig zu wissen, daß ein Prospektverantwortlicher zu benennen ist, der nicht der Emittent des Prospekts sein muß. Sollten Sie sich also einmal durch Prospektangaben getäuscht fühlen, halten Sie sich an den Prospektverantwortlichen. Die Ve sind bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu hinterlegen; sie prüft die Prospekte auf Vollständigkeit der im Vermögensanlagen Verkaufsgesetz und in der Verordnung geforderten Mindestangaben und auf Verständlichkeit und innere Widerspruchsfreiheit (letztere werden allerdings nur „über“-prüft); zum wirtschaftlichen Gehalt oder der Eintrittswahrscheinlichkeit für dieAussagen der Prognoserechnungen nimmt die BaFin nicht Stellung. Sind keine Beanstandungen zu erheben, billigt die BaFin den Verkaufsprospekt. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IdW) hat in seinem Standard S 4 (jüngste Fassung vom 06.12.2013) den Berufsangehörigen einen Anforderungskatalog für die Begutachtung von Ven an die Hand gegeben; diese Begutachtung endet mit einer zusammenfassenden Schlußbemerkung, die nicht die Qualität eines Testats hat. Wie auch bei der Prospektprüfung durch die BaFin ist auch die Begutachtung der Ve durch Wirtschaftsprüfer nicht darauf gerichtet, Aussagen über den wahrscheinlichen Erfolg der Kapitalanlage zu gewinnen, demzufolge sind auch in der zusammenfassenden Schlußbermerkung keine Angaben dazu zu machen. Gelegentlich findet man in Ven die Bermerkung des Prospektverantwortlichen, daß die Stellungnahme IdW S4 bei der Prospekterstellung beachtet wurde.