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Erwerb von Todes wegen
Die Anzeigepflicht eines Erwerbs von Todes wegen (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 ErbStG) schließt ab dem 01.01.2016 auch die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer für jeden an dem Erwerb Beteiligten ein. Auch der Familienname jedes Beteiligten ist anzugeben. Dies regelt das Jahressteuergesetz 2016 zur Erbschaftsteuer. (zurück)