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Windpark-Glossar

Abschreibungen

Abschreibungen Die Verteilung der Anschaffungs-/Herstellungskosten von abnutzbaren Gegenständen des Anlagevermögens über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Zu den Anschaffungskosten der WKA´s zählen auch die Anschaffungsnebenkosten und durch eigene Herstellungsmaßnahmen des Windpark-Betreibers verursachte Kosten (Fundamente, Netzanschlüsse, Infrastruktur) sowie Fondsnebenkosten und  Bauzeitzinsen. Das Ausmaß der Einbeziehung von Anschaffungs-/Herstellungsnebenkosten und Fondsnebenkosten in die Abschreibungsbemessungsgrundlage, das jeder interessierte Betrachter eines Verkaufsprospekts leicht nachvollziehen kann, ist oftmals zwischen Windparkbetreibern und Finanzämtern umstritten: MIt einer geringeren Einbeziehung dieser Nebenkosten in die Abschreibungsbemessungsgrundlage erreichen die Initiatoren eine günstigere Darstellung der Wirtschaftlichkeit, denn der vorgezogene Aufwand bewirkt eine Nachverlagerung von Steuern (Zinseszinseffekt). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von WKA´s beträgt nach den amtlichen AfA-Tabellen (Absetzung für Abnutzung, vulgo Abschreibung) 16 Jahre. Damit ist die Abschreibungsdauer als geringstmöglicher Zeitraum festgelegt, was mittlerweile auch finanzgerichtlich bestätigt ist. Wer diese Abschreibungsdauer unterschreitet, hat einen zu hohen Periodenaufwand verrechnet, was durch steuerliche Betriebsprüfungen korrigiert werden wird. Die Folgen: Korrektur der steuerlichen Gewinnermittlungen bei der Kommanditgesellschaft, Korrektur der Steuerbescheide der  Kommanditisten mit Ermäßigung des Steuervorteils aus der früheren Veranlagung (Einkommensteuernachzahlung!). Die Anschaffungskosten der Windkraftanlagen können in gleichen Jahresbeträgen auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt werden (entspricht jährlich 6,25% der Anschaffungskosten) oder in fallenden Jahresbeträgen (Höchstbetrag 12,5% der Anschaffungskosten und der Restbuchwerte in den Folgejahren nach Abzug der Abschreibungen, mit Übergang auf die lineare Abschreibung im 9. Jahr). Bei der degressiven Methode sind bis zum Übergang auf die lineare Abschreibung knapp 70% der Anschaffungskosten abgeschrieben, bei der durchgängig linearen Methode 50% der Anschaffungskosten. Die anfänglich höheren Steuervorteile gewährt die degressive Methode.

 

Was sagt die Datenbank? Einige der Windpark-Betreiber, die Leistungsbilanzen veröffentlicht haben, machten keine Angaben zu Abschreibungen bzw. haben den Wert „Null“angegeben, obwohl die zurückliegende Betriebsdauer zwischen 10 und 12 Jahren betrug. Dies kann darauf hinweisen, daß die Windkraftanlagen bereits deutlich vor dem Ende der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abgeschrieben waren. In einer steuerlichen Betriebsprüfung würde dieses Verfahren korrigiert werden. In einem Fall lagen die Ergebnisse einer Betriebsprüfung bereits vor, die die Nicht-Aktivierung von Anschaffungsnebenkosten und Fondsnebenkosten korrigierte.Ob die Abschreibungserfordernisse in den Verkaufsprospekten zutreffend dargestellt sind, erfährt man durch einen Vergleich der über den gesamten Betriebszeitraum kumulierten Abschreibungen mit den Anschaffungskosten der Windkraftanlagen, der Anschaffungsnebenkosten und der Fondsnebenkosten. Die Beträge für die letzten beiden Kostenarten belaufen sich auf 9% der Anschaffungskosten für die Windkraftanlagen. Die insgesamt angegebenen kumulierten Abschreibungen übersteigen die Anschaffungskosten der Windkraftanlagen um 6%. Es besteht daher ein „Betriebsprüfungsrisiko“ in der Gesamtheit der untersuchten Fondsgesellschaften von 3% der Anschaffungskosten.