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ESWE Taunuswind zum vierten

ESWE Taunuswind zum vierten

09.12.2015 Die Antragsunterlagen, die ESWE Taunuswind seit dem 23.11.2015 zur Einsichtnahme durch Interessierte auslegen ließ (s. ESWE Taunuswind zum dritten), sind unter folgendem link im netz zu finden: www.taunus-wind.de/info-center/bimsch-antrag.  Es erübrigt sich daher eine ausführliche Darstellung an dieser Stelle. Der Antrag zur Errichtung von 10 WKA´s (Nennleistung je 3.000 KW) auf dem Taunuskamm (Hohe Wurzel) ist für eine auf 30 Jahre befristete Nutzung gestellt. Als Gesamtinvestiton wurde der Betrag von € 32.919.659 genannt. Die Beschreibung der Anlagen selbst, die der Hersteller der Anlagen zum Antrag geliefert hat, sind wohl gängig, und bieten dem interessierten Bürger eher zu viel als zu weinig Information (Ausnahme: das Fehlen der Darstellung von Leistungskennlinie und Leistungskoeffizient, woraus u. U. die gepriesenen Spezifika, wie besondere Vorteile im Teillastbereich, erkennbar gewesen wären). Zur Einsicht liegen auch einige Stellungnahmen mit Auflagen von einzelnen Ämtern und kommunalen Organisationen mit einigen Auflagen vor, über deren Einhaltung man als engagierter Bürger in der Errichtungsphase wachen könnte. Nach der Stellungnahme der Kreisverwaltung Mainz-Bingen sollte wegen des UNESCO Welterbe-Status Oberes Mittelrheintal der Taunuskamm von Windkraftanlagen völlig frei gehalten werden. Die Stadt Wiesbaden sieht keine bauschutzrechtlichen Bedenken, macht aber den Vorbehalt, daß zwei Löschwasserbehälter von je 100 m3 zu errichten seien. Der Rheingau-Taunus-Kreis macht ein weiteres Turbulenzgutachten zur Auflage und verlangt eine Sicherstellung der Rückbauverpflichtung in Höhe von € 600.000 (das entspricht dem Produkt Nabenhöhe * Tausend * 4: ESWE Taunuswind kommt also mit nur 40% des sonst in Hessen Verlangten davon - man kennt sich schließlich). Weiterhin sind Auflagen formuliert, die vorschreiben, wie mit Aushub zu verfahren ist, wie er zu lagern und wiederzuverwenden ist und wie den Schutzerfordernissen der Trinkwasserschutzgebiete der Klassen II und III zu begegnen ist. Leider waren keine Windertragsgutachten ausgelegt.

 

Unterdessen (am 08.12.2015) hat das Wiesbadener Verwaltungsgericht entschieden, daß das Bürgerbegehren gegen den Windpark auf der Hohen Wurzel unzulässig war. Das Gericht sah das seinerzeitige Bürgerbegehren als eine reine Befragung an, das Instrument des Bürgerbegehrens sei jedoch nicht dazu gedacht, Meinungsbilder in der Bevölkerung zu erheben.