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Erneuerbare Energien

Zwei Jahre Ausschreibungen 2017 - 2018

 

Die folgenden Ausführungen beruhen auf den von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Zahlen für die Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land 2017 - 2018.

 

 

Die Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land der Jahre 2017 und 2018 haben den Windstromerzeugern sieben mal Gelegenheit gegeben das Ausfüllen von Ausschreibungsformularen zu üben. Entscheidendes ist ansonsten eigentlich nicht passiert. Zwar hat die Branche noch im Frühsommer dieses Jahres bitter über nicht ausreichende Gelegenheiten, sich in Ausschreibungen bewerben zu dürfen und in diesen nicht zu auskömmlichen Preisen beschieden worden zu sein geklagt. Politiker machten sich bereits Sorgen um Arbeitsplätze bei den Windradbauern und weckten realistische Erwartungen auf steigende Ausschreibungsmengen (z. B. Erhöhung der jährlichen Ausschreibungsmengen um 1.200 auf 4.000 MW). Aber was die Branche als frischen Wind entfachen wollte, entpuppte sich nach den nun vorliegenden Ergebnissen als heiße Luft.

 

Die Entwicklung des von den Ausschreibungsteilnehmern gebotenen Zubaus in MW zeigt ein im Zeitablauf ziemlich stark gesunkenes Interesse: Die Kurve hat sich im Mai 2018 dem gem. EEG höchstzulässigen Wert des Ausbaukoridors angenähert und lag im Oktober 2018 sogar darunter. Mitverantwortlich dafür könnte das nach gesetzlichen Eingriffen ausbleibende Angebot der Bürgerenergiegesellschaften sein, deren Ausschreibungsteilnahme nun auch das Vorliegen einer immissionschutzrechtlichen Genehmigung für ihr Vorhaben verlangte (ablesbar auch an Abb. 4). Welche Gößenordnung hierfür anzusetzen wäre, kann aber wegen fehlender Angaben zum Angebot oder zu den durch Zuschläge realiserten Angebotsmengen von Bürgerenergiegesellschaften nicht gesagt werden. Daß aber auch die Nicht-Bürgerenergiegesellschaften als Bieter den Hurra-Optimismus etwas zurückgenommen haben, kann man Abb. 3 entnehmen, die im Trend deutlich sinkende Gebotsmengen pro Angebot zeigt.

 

 

 

Ausschreibungen Gebote Zuschläge

 Abb. 1: Mengen (in MW) für Ausschreibungen, Gebote und Zuschläge (Grafik: Das Sanssouci Projekt), zu den Zahlen s. Ausschreibungen 2017 - 2018 Tabellen

 

 

Nach dem EEG 2014 konnten die Betreiber von Windkraftanlagen an Land in der Regel mit einer Einspeisevergütung von 8,9 Ct/KWh rechnen. Mit dem anzulegenden Wert des EEG 2017 (§ 46 Abs. 1 und 2) für die Bieter in Ausschreibungen 2017 und 2018 (solange ihre Anlagen nur vor dem 01.01.2019 ans Netz gehen) von 8,38 Ct/KWh hat man sie wahrlich nicht ins Bodenlose fallen lassen, auch wenn eine Abschmelzung  dieses Wertes möglich ist, deren Ermittlung dem Verfahren des EEG 2014 für die Berechnung der Einspeisevergütung nachempfunden ist. Gebotswerte und Zuschlagswerte sind daher belanglos für den zu erwartenden Windertrag der Beteiber. Die einzige Klippe war, so zu bieten, daß man am Ende einen Zuschlag auf das Gebot bekam. Auch das zulässige Höchstgebot, wenn es denn bezuschlagt wurde, hat keine Auswirkungen auf den Ertrag der Bieter in diesen Ausschreibungen, es ist nur mitbestimmend für den Kreis der Zuschlagsempfänger.

 

In Abb. 2 zeigt die blaue oberste Linie den anzulegenden Wert gem. § 46 Abs. 1 und 2 EEG. Teilweise betragen die Zuschlagswerte weniger als die Hälfte dieses anzulegenden Wertes. Wer ohne Kenntnisse des Zusammenhangs die Ausschreibungen der beiden Jahre kommentieren wollte, der lieferte mit einem Aufschrei der Empörung der Branche natürlich nützliche Munition.

 

 

Gebots und Zuschlagswerte 2017 2018

Tab. 2: Gebotswerte und Zuschlagswerte der Ausschreibungen (Grafik Das SansSouci Projekt), zu den Zahlen s. Ausschreibungen 2017 - 2018 Tabellen

 

 

 

Ausschr Mengen pro Gebot

Abb. 3: Gebotsmengen pro Gebot in MW (Grafik: Das SansSouci Projekt), zu den Zahlen s. Ausschreibungen 2017 - 2018 Tabellen

 

 

Die erwünschte Teilnahme von Bürgerenergiegesellschaften an den Ausschreibungen stand für das Konzept der dezentralen Energiewende. Ihnen wurden mit § 36 g EEG daher für die Verfahren Vorteile eingeräumt, die sie bald zu mißliebigen Konkurrenten der größeren Windparkbetreiber machten. Die freihändige Rücknahme der Privilegien durch die Bundesnetzagentur ab der Ausschreibung Februar 2018 belegt zweierlei: Es ist das Bekenntnis, daß die frühere Vorteilseinräumung für diese Gesellschaften rein ideologisch motiviert war und bedeutet für die Zukunft, daß der Buchstabe des Gesetzes auch künftig nach dem Willen der Betreiber und Windräderindustrie verbogen werden kann. Für Für das Versprechen, die Kosten dieser Energiepolitik zu dämpfen, bedeutet das nicht Gutes. Der zur Kostenbegrenzung eingeführte Berechnungsmodus für den höchstzulässigen Gebotswert wurde schließlich schon einmal außer Kraft gesetzt.

 

Abbildung 4 zeigt die Anzahl der Zuschläge an Bürgerenergiegesellschaften aufgeschlüsselt nach deren Rechtsform. Es ist zu erkennen, daß ab August 2018 einige Gesellschaften mehr die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen konnten (immissionsschutzrechtliche Genehmigung). Die Zahl der Bieter in der Rechtsform der UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG scheint sich allerdings zu verlieren - möglicherweise ist die Kapitalausstattung für diese Rechtsform doch zu knapp für einen längeren Atem.

 

 

Zuschläge Bürgerenergiegesellschaften

Abb. 4: Zuschläge an Bürgerenergiegesellschaften nach Rechtsformen (Grafik: Das SansSouci Projekt), zu den Zahlen s. Ausschreibungen 2017 - 2018 Tabellen

 

 

In einem anderen Sinne gar nicht dezentral wirkt sich die Energiepolitik auf die bundesländerbezogene Verteilung der Zuschläge aus (s. Abb. 4): Es knäult sich Alles ziemlich im Norden, bevorzugt Länder mit Küsten, zusammen, und von den 535 Zuschlägen in den zwei Jahren entfallen 197 auf das Netzausbaugebiet (davon 81 Bürgerenergiegesellschaften).

 

 

Zuschläge nach Bundesländern

 Abb. 5: Verteilung der Zuschläge 2017 - 2018 auf die Bundesländer (Grafik: Das SansSouci Projekt), Zahlen s. Ausschreibungen 2017 - 2018 Tabellen

 

 

Ergebnis

 

Es besteht keine Veranlassung zur Erhöhung der ausgeschriebenen Leistungsmengen,

 

die erteilten Zuschläge lassen künftige Zuschlagswerte und damit Winderträge nicht erahnen,

 

die gleiche Feststellung ist damit auch für die Kosten der Energiewende zu treffen und

 

die bundesländerbezogene Verteilung der Zuschläge kann eine Vorstellung von den zu erwartenden Leitungskosten geben.