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Erneuerbare Energien

Ergebnisse der Ausschreibung für Windenergieanlagen an Land vom 01.02.2019

Mit dem Zuschlagstermin für die Gebote auf die Errichtung von Windenergieanlagen an Land am 01. Februar 2019 sollte der Realitätstest für die Versprechungen des EEG 2017 beginnen. Nach dem Eckpunktepapier der EEG-Novelle 2016 lauteten die Ziele:

 

  • Einhaltung des Ausbaukorridors durch "richtige" Ausschreibungsmengen,
  • Begrenzung der Kosten des EEG durch Deckelung nur auf den Betrag, der für den "wirtschaftlichen" Betrieg einer Anlage erforderlich ist, und
  • die Berücksichtigung aller "Akteurs"-Gruppen, um im Bietungsverfahren möglichst viel Wettbewerb zu erreichen.

 

Wir sehen heute, nach den Ergebnissen der ersten Ausschreibung 2019, daß (was bei entsprechenden Interventionen der Windbranche durchaus realistische Chancen gehabt hätte) eine Verlängerung der Sonderreglung des Anzulegenden Werts in § 46 Abs. 1 und 2 EEG nicht vorgenommen wurde und damit das angedachte Verfahren zur Ermitlung der Anzulegenden Werte im Bietungsverfahren tatsächlich durchgeführt wurde. Das Jahr 2018 allerdings ist das Jahr der ersten Sündenfälle: Der zunächst zur Förderung der politischen Akzeptanz begünstigten "Akteurs"-Gruppe der Bürgerwindparks wurden die Begünstigungen (Ausschreibungsteilnahme ohne immissionschutzrechtliche Genehmigung, Zuschlag mindestens in Höhe des Höchstzuschlages für den letztbezugschlagten Nicht-Bürgerenergiegesellschaft-Bewerber) wieder genommen, und die eigentliche Vorschrift des EEG zur Ermittlung des zulässigen Höchstgebots (§ 36 b EEG) wurde zu Gunsten der behördlichen Festlegung auf 6,3 €Ct./KWh außer Kraft gesetzt. Beides hauptsächlich nach Interventionen der in Verbänden organisierten "Akteurs"-Gruppen der Windindustrie - was als sinnvolle Maßnahme der Kostendeckelung angedacht war endete als dirigistischer Eingriff, und die Glaubwürdigkeit der politischen "Akteure" ist erst mal dahin.

 

In der Februar-Ausschreibung galt ein zulässiges Höchstgebot von 6,3 €Ct./KWh, die Gebotswerte waren auf den Referenzstandort zu richten; ausgeschrieben waren 700 MW. Hierauf wurden 72 Gebote mit einer Gesamatgebotsmenge von 499 MW eingereicht; nach Ausschluß von fünf Geboten wurden noch 476 MW zugeschlagen. Der Höchstzuschlag betrug 6,20 €Ct./KWh, der Zuschlag mit dem niedrigsten Gebotswert 5,24 €Ct./KWh, und der gewogene Durchschnitt stellte sich bei 6,11 €Ct./KWh ein.

 

Das Ergebnis hat nicht nur die Branche nicht befriedigt, auch der Behördenleiter der Bundesnetzagentur gibt sich politisch und die gebotene Zurückhaltung auf: "Die erneute deutliche Unterzeichnung von 30 Prozent verfolgen wir mit Sorge. Gemeinsam mit der Branche und den zuständigen Behörden muss an Lösungsansätzen hinsichtlich der Genehmigungssituation gearbeitet werden." Sollte es tatsächlich nur an der Genehmigungspraxis gelegen haben? Es ist notwendig, dazu noch einmal auf die Ausschreibungen des Jahres 2017 zurückzublicken.

 

Mittlerweile hat die Bundesnetzagentur in "Hintergrundpapieren" zu den Ausschreibungsergebnissen des Jahres 2017 Genaueres zur Teilnahme von und Zuschlagserteilung an Bürgerenergiegesellschaften (BEG) veröffentlicht *) (s. Tab. 1).

 

Bietertypen Gebote und Zuschläge 2017

 

 

 

Anzahl und Gebotsmengen der teilnehmenden Bürgerenergiegesellschaften waren deutlich höher als sich aus den ersten Veröffentlichungen der Zuschläge in den einzelnen Terminen ergab.

 

Der Anteil der Bürgerenergiegesellschaften an den Geboten stellt sich danach zahlenmäßig mit 66% (01. Mai), 77% (01. Aug) und 81% (01.Nov) sowie mengenanteilig mit 71% (01. Mai), 84% (01. Aug) und 89 % (01. Nov.) dar. Die entsprechenden Zuschlagsdaten sind: Anteile an der Gesamtzahl 93% (01. Mai), 90% (01. Aug) und 98% (01. Nov) sowie 96% (01. Mai), 95% ( 01. Aug) und 99% (01. Nov).

 

Offenbar sind die Überzeichnungen der ausgeschriebenen Strommengen der Termine in 2017, wie sie in Abb. 1 erkennbar sind, fast ausschließlich auf die BEG´s zurückzuführen, unter denen die BEG´s mit immissionschutzrechtlicher Genehmigung einen vernachlässigbaren Umfang einnehmen. Wie haben die Nicht-BEG´s darauf reagiert? Sichtbar mit Unlust und wirkungsvoll geführter Gegenwehr: Die nicht zum Zuge gekommenen Gebote je Termin wurden in den Folgeterminen nicht vollständig wieder ins Rennen geschickt, denn die Gebote der Nicht-BEG´s in den Folgeterminen erreichen nicht die Zahl der gescheiterten Gebote in den Vorterminen. Wo sind diese Gebote geblieben? Wie wirksam die Gegenwehr bei Politik und Verwaltung war, zeigt der erste Ausschreibungstermin 2018 nach Aussetzung der Begünstigungen für die BEG`s. Die gerade soeben vom Präsidenten der Bundesnetzagentur geforderte Korrektur der Genehmigungspraxis ist als bereits vor einem Jahr realisiert worden.

 

Wenn sich die, im übrigen vornehmlich durch die Regierungspräsidien auszuübende Praxis, gegenüber den Ausschreibungsterminen 2017 nicht fundamental geändert haben sollte, dürfte der Präsident der Behörde mit seiner Diagnose ziemlich falsch liegen, wie Abb. 1 zeigt. Der Einbruch im Februar 2018 fällt zeitlich mit der einzigen Verschärfung der "Genehmigungspraxis" zusammen, die bekannt ist: Die Aussetzung der Begünstigung für Bürgerenergiegesellschaften (s.o.). Andere Ursachen dieses Einbruchs sind ebenfalls denkbar; Ursachenforschung mittels Statistiken zu betreiben ist aber ein spekulatives Unterfangen. Ob die leichte Erholung für die Gebotsmengen im Februar 2019 eine Trendwende einleitet, kann noch nicht gesagt werden.  

 

 

Mengen ausgeschr geboten bezuschl Feb 2019

Abb. 1: Ausgeschriebene (blau), gebotene (orange) und bezuschlagte (grau) Mengen (MW) Stand Februar 201

 

Auch die Entwicklung der Gebotsmengen pro Gebot im Jahr 2018 und im Februar 2019 (Abb. 2) lassen nicht erkennen, daß die Branche mit Zuversicht vorwärts strebt (s. Abb. 2).

 

 

Gebotsmenge pro Gebot Feb 19

 Abb. 2: Gebotsmenge pro Gebot Stand Februar 2019

 

Die in Abb. 3 gezeigte Verteilung der Zuschläge auf die deutschen Bundesländer zeigt das gewohne Bild mit den abgehängten südlicheren Mittelgebirgsregionen und bestätigt, daß die Energiewende alles Andere mit sich bringt als eine "Dezentralisierung" der Stromproduktion in Deutschland. Sollte das Ausschreibungskonzept der Gebote auf den Referenzstandort einmal Wirkung entfalten, müßte dies an der Zunahme der Gebote auf schlechtere als den Referenzstandort erkennbar werden.

Vorhersagen auf die Entwicklung  von Erlösen der hier bezuschlagten Windparks, von EEG- oder anderen Umlagen, von Strompreisen usw. lassen sich anhand des veröffentlichten Zahlenmaterials nicht treffen. Aber auch diejenigen Institutionen, denen genauere Statistiken vorliegen, haben sich bisher als nicht sehr treffsicher erwiesen.

 

Zuschl Bundesl Feb 19

Abb. 3: Verteilung der Zuschläge nach zahlenmßigem Anteil auf die Bundesländer im Februar 2019

 

 

Feb 19

 Abb. 4: Zuschläge an Bürgerenergiegesellschaften (Anzahl) bis Februar 2019 auf die Rechtsformen verteilt entsprechend den Angaben der Bundesnetzagentur in den "Öffentlichen Bekanntgaben der Zuschläge" (§ 35 Abs. 1 EEG) *)

Für die Februar-Ausschreibung des Jahres 2018 und die folgenden hat die Bundesnetzagentur unter Berufung auf die Ausnahmevorschrift des § 85a EEG die Berechnungsformel nach § 36 b EEG zur Ermittlung des Höchstgebots ab 2018 nicht angewendet und den Höchstgeotswert für die folgenden Ausschreibungen auf 6,3 €Ct./KWh festgelegt. Sie folgte damit dem Wehklagen der Windbranche die wegen der zurückliegenden niedrigen Höchstgebotswerte mit Zuschlag eine zu starke Reduzierung der künftig zulässigen Höchstgebotswerte befürchtete. Angesichts der Rechtslage 2018 war diese Befürchtung allerdings unbegründet und zudem war ja die Windbranche für ihre zuvor eingereichten Gebotswerte für die niedrigen Zuschlagswerte selbst verantwortlich zu machen.

 

In Abb. 5 ist die Entwicklung der zulässigen Höchstgebote dargestellt, die sich angesichts der in den Ausschreibungen festgestellten Höchstgebote mit Zuschlag ergeben hätte (§ 36b EEG). Zweierlei ist an Hand dessen festzuhalten: 1. Diese mit viel politischem Marketing verkaufte "Deckelungsvorschrift" ist als Alibi entlarvt, weil sie in fast beliebiger Weise den gewünschten Ausschreibungsergebnissen untergeordnet werden kann. 2. Die Entwicklung ab Mai 2018 zeigt, daß auch eine auf vergangenen Werten basierende Berechnungsweise nicht notwendig ein Sinken der künftigen, daraus berechneten Werte, bedingt. Der Faktor 1,08 sorgt dafür. Ab Oktober 2018 liegen die ohne Eingriff der Bundesnetzagentur sich ergebenden Höchstgebote oberhalb der von ihr festgelegten 6,3 €Ct./KWh, und zwar bis Mai 2019.

 

Wer die EEG-Novelle 2016 als Beleg für den Willen der Bundesregierung zur Kostendämpfung der Energiewende nahm, muß umdenken.

 

Zulässige Höchstgebote ohne Eingriff

 Abb. 5: Zulässige Höchstgebote nach Berechnung gem. § 36 b EEG ohne die Festlegung des Werts auf 6,3 €Ct./KWh ab Februar 2018 durch die Bundesnetzagentur

 

Fazit: Wie in allen vorherigen Ausschreibungen zeigt sich auch an den Ergebnissen und den Kommentierungen durch Politik, Behörden und Interessenvertretern der Februar-2019-Ausschreibung: Man ist desorientiert und nicht in der Lage, das Vorliegende in eine fundierte Aussage über die künftige Entwicklung des Strommarktes in Deutschland fließen zu lassen. Der Grund dafür ist nach wie vor der falsche Maßstab aller Handlungen - die Orientierung des Ausbaus nicht an der elektrischen Arbeit sondern an der theoretischen Höchstleistung der Anlagen. Ein erster Schritt in die richtige Richtung wäre, die elektrische Arbeit als Zielgröße und Handlungsmaxime zu wählen; notwendig wäre dann aber noch, nicht die durchschnittlich gleistete Arbeit dem Verbrauch in Wochen, Monaten oder Jahren gegenüberzustellen, sondern diese Entsprechung in jedem Moment der Stromanforderung durch die Verbraucher zu zeigen (in kurz getakteten Lastganglinien). Dieser Vergleich würde aber zeigen: Die deutsche Energiepolitik ist erfolglos und interessenwidrig.

(s. auch Erfolgsmeldungen zur Windkraft)

 

 *) In den "Öffentlichen Bekanntgaben der Zuschläge" der Bundesnetzagentur sind Bürgerenergiegesellschaften nur dann als solche ausgewiesen, wenn sie den Begriff in Ihrer Firma führen. Offenbar ist der Kreis der Bürgerenergiegesellschaften mit den Merkmalen des § 3 Nr. 15 EEG aber erheblich größer, wie sich aus späteren Veröffentlichungen von "Hintergrundpapieren" für die Ausschreibungen 2017 durch die Bundesnetzagentur ergibt. Solche Informationen liegen bislang (19.02.2019) allerdings für die nachfolgenden Ausschreibungstermine noch nicht öffentlich vor.

 

S. auch BWE - beim Hütchenspiel erwischt? unter Update.