Erneuerbare Energien
Geldanlageformen im Primärmarkt der erneuerbaren Energien
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- Geschrieben von Super User
Juli/August 2018
Inhalt
Erwerb von Genossenschaftsanteilen
- Genossenschaften als Betreiber von Windparks
- Genossenschaften als Erwerber von Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Kommanditanteilen
- Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage
- Genossenschaften als Darlehensgeber
- Das Fazit für die Genossenschaften
Zur Beteiligung als Kommanditist an einer Betreibergesellschaft von Anlagen zur Stromgewinnung aus erneuerbaren Energien haben wir bereits Wirtschaftlichkeit von Windparks und weitere zahlreiche Bemerkungen veröffentlicht. In der Folge besprechen wir andere Angebotsformen und zeigen, was von ihnen zu halten ist.
Besonders in Niedrig- oder Nullzinsphasen kann die Zusage einer festen Verzinsung für das eingesetzte Kapital einen gewissen Reiz entfalten. Die öffentlichen Angebote der Kapitalsuchenden, sich an der Finanzierung ihrer Projekte zu beteiligen, betreffen regelmäßig langristige Darlehensmittel. Solche Mittel bereitzustellen ist zwar Hauptaufgabe der hierauf spezialisierten Banken, insbesondere derjenigen, die öffentlich geförderte Mittel herausreichen (z. B. Kreditanstalt für Wiederaufbau), für Umfinanzierungen oder im Sinne einer Bürgerbeteiligung an den "Umweltprojekten" wenden sich die Anlagenbetreiber gerne auch an Privatanleger. Wer solche Angebote zeichnet, wird damit zum Darlehensgeber, der von allen gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungs- und Informationsrechten abgeschnitten ist. Seine Rechte und Pflichten bestimmen sich nach den bürgerlichrechtlichen Vorschriften über das Darlehen und den Darlehensvertrag, von denen die wesentlichsten die Begründung des Darlehensverhältnisses, die Rückzahlung, die Verzinsung und die Besicherung des Darlehens sind. Für laufende Informationen über den Darlehensnehmer ist der Anleger auf die Tagespresse oder die einschlägigen Publikationsplattformen für Gesellschaftsveröffentlichungen angewiesen.
Sicherheiten werden regelmäßig nicht gestellt: Grundpfandrechtliche Sicherheiten sind den langfristigen Bankkrediten vorbehalten, andere Sicherheiten (z. B. Patronatserklärungen) sind unüblich. Darüber hinaus werden in aller Regel noch Rangrücktrittserklärungen der Privatgläubiger verlangt (diese Vorrangeinräumung für alle übrigen Gläubiger teilen sie allerdings mit den Eigentümern der Anlagen, s. Nachrangdarlehen).
Daß diese Geldanlage jedoch nicht völlig im Blindflug zu absolvieren ist, dafür sorgt das Vermögensanlagengesetz mit seinen Informationsanforderungen an die Anbieter der Kapitalanlagen vor Vertragsabschluß und durch gewisse Veröffentlichungsstandards bei Anbieter-Unternehmen für die Dauer der Kapitalanlage, die keine Jahresabschlüsse veröffentlichen müssen.
Dieses Gesetz ist für das Angebot von Nachrangdarlehen anzuwenden (§ 1 Abs. 2 Nr. 4), sofern deren Mindestlaufzeit 24 Monate beträgt (§ 5a). Es regelt für den Gesamtkatalog der Kapitalanlagen gem. § 1 die Informationspflichten des Emittenten bei Angebot der Kapitalalanlagen (Form und Inhalt der Verkaufsprospekte oder Vermögensanlagen-Informationsblätter) und auch nach Beendigung der Verkaufsphase (Publizität von Jahresabschlüssen oder geeigneter Ersatzunterlagen) sowie die Emittentenhaftung bei fehlerhaften oder fehlenden Informationen in diesen Unterlagen.
In unserem Zusammenhang, dem Angebot von Nachrangdarlehen, sind Ausnahmeregelungen für sog. Schwarmfinanzierungen (§ 2a: Verkaufspreis sämtlicher vom selben Emittenten angebotenen Vermögensanlagen max. T€ 2.500 {Abs. 1}, Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die von einem Anlager erworben werden können max. € 1.000, in Ausnahmefällen max, € 10.000 {Abs. 3}), die die Anforderungen an geschuldete Informationen erheblich herabmildern, von besonderer Bedeutung. Sie ermöglichen es dem Emittenten, den Anforderungen eines Verkaufsprospekts vollständig auszuweichen.
Die erhaltenen Zinsen sind bei den Kreditgebern als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.
Windpark Mehringer Höhe: ein Beispiel
Wir zeigen dies am Beispiel eines konkreten Angebots (Unbesichertes Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt an RAE Treuhand Wind UG {haftungsbeschränkt} für das Projekt Windpark Mehringer Höhe) erreichbar über folgenden link https://www.leihdeinerumweltgeld.de/mehringer_hoehe.
Abb. 1: Schema der Vertragsbeziehungen beim Vermögensanlagen-Angebot der REA Treuhand Wind UG (haftungsbeschränkt) - die Reihenfolge der Pfeilziffern bedeutet nicht notwendigerweise den zeitlichen Ablauf (Grafik: Das SansSouci Projekt)
Es bedeuten:
- Pfeil 1: Öffentliches Angebot zur Zeichnung eines Nachrangdarlehens über die Internet-Plattform;
- Pfeil 2: Annahme des Angebots (Zeichnung) durch Anleger auf der Internet-Plattform;
- Pfeil 3: Darlehenshingabe an den Darlehensnehmer;
- Pfeil 4: Zeichnerliste, Prüfungsergebnis;
- Pfeil 5: Weiterleitung des Darlehens an den Anlagenbetreiber.
Die Gestaltungen gem. Pfeilen 1, 2 und 4 ergeben sich aus den gesetzlichen Bedingungen für Schwarmfinanzierungen.
Insgesamt sind Nachrangdarlehen über € 2,1 Mio im Angebot, die mit 3,65% p. a. verzinst werden sollen. Die Laufzeit der Darlehen soll 7 Jahre betragen. Es soll sich um eine Schwarmfinanzierung (s.o.) handeln, auf eine Prospektveröffentlichung hat die Emittentin daher verzichtet und anstelle dessen ein Vermögensanlagen-Informationsblatt unter dem Datum des 19.02.2018 herausgegeben, auf das wir uns im folgenden beziehen (Zitate mit Unterstreichungen), wenn nichts Anderes gesagt ist.
"Das Vorhaben besteht konkret in der Umfinanzierung von elf im Eigentum der Projektgesellschaft stehenden Windkraftanlagen ... Die von den Anlagern ausgereichten Nachrangdarlehen sind zweckgebunden. Die Umsetzung des Vorhabens hat bereits begonnen, ... insbesondere wurde bereits ein Gremienbeschluß zur Umfinanzierung von der finanzierenden Hausbank eingeholt." Dazu schreibt der Vermittler LeihDeinerUmweltGeld auf der Angebotsseite: "Mit der Ablösung der bestehenden Bankdarlehen möchte die Projektgesellschaft von dem aktuell niedrigen Zinsniveau profitieren und gleichzeitig die Laufzeit der Finanzierung an das heute übliche Niveau anpassen". Nun sind 3,65% Jahreszins im gegenwärtigen Zinsumfeld ein nicht gerade günstiger Satz für eine Darlehensaufnahme, so daß über die Gründe der Umfinanzierung weiter nachgedacht werden sollte. Und wenn es um die Ablösung der die langfristige Finanzierung übernommen habenden Hausbank geht, wäre es schon interessant zu erfahren, warum diese dann nicht einen Teil der grundpfandrechtlichen Sicherheiten zu Gunsten der Anleger freigeben sollte.
Ebenso ist die Rolle der zwischengeschalteten REA Treuhand Wind UG (haftungsbeschränkt) zu hinterfragen. Diese Gesellschaft ist, was die Darlehenshingabe angeht, der einzige Vertragspartner der Anleger; die Bedienung ihrer Kredite ist einzig von dieser Gesellschaft geschuldet. "Geschäftstätigkeit ist das Auftreten als Emissionszweckgesellschaft (Einzweckgesellschaft) für das geplante Windparkprojekt "Windpark Mehringer Höhe", die Weiterleitung des eingeowrbenen Kapitals an die juwi Beteiligungs GmbH & Co. Naturpower 10 KG ... sowie die Kontrolle der zweckgerechten Mittelverwendung". Offenbar gehört die Bedienung der Nachrangdarlehen nicht zum Geschäftszweck dieser Gesellschaft, sie könnte daher nach der zweckgerechten Mittelverwendung durch die Betreibergesellschaft einfach liquidiert werden. Mit der Betreibergesellschaft unterhalten die Darlehensgeber hingegen keine vertraglichen Beziehungen, und das Vermögensanlagen-Informationsblatt gibt nur mittelbar Auskunft darüber, wer die vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen zahlen soll, indem auf die Risiken hingewiesen wird, die den Nachrangschuldner (Emittent) an der Zahlung von Zinsen und Tilgungsraten hindern könnten (sie liegen wirtschaftlich bei der Leistungsfähigkeit der Betreibergesellschaft. Juristisch aber haben die Anleger als Nachranggläubiger mit qualifiziertem Rangrücktritt folgendes zu beachten: "Sämtliche Ansprüche des Anlegers aus dem Nachrangdarlehensvertrag - insbesondere die Ansprüche auf Rückzahlung des Nachrangdarlehensbetrags und auf Zahlung der Zinsen - ("Nachrangforderungen") können gegenüber dem Emittenten nicht geltend gemacht werden, wenn dies für den Emittenten einen Insolvenzgrund herbeiführen würde." Die im Handelsregister des Amtsgerichts köln eingetragenen Verhältnisse dieser Gesellschaft lassen dieses Scenario allerdings vorgezeichnet erscheinen.
Die REA Treuhand Wind UG, die eigens für den hier besprochenen Zweck gegründet wurde, wird seit dem 15.05.2018 beim Handelsregister des Amtsgerichts Köln geführt, die HR-Eintragung bestätigt den oben genannten Gründungszweck. Es wird ein Stammkapital von € 1.000 genannt und weiter ausgeführt, daß das Unternehmen bei der Weiterleitung der Kreditmittel weder gewerbsmäßig handele, noch in einem Umfang tätig sei, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordere. Solche Umstände sind nicht geeignet, dem Nachrangdarlehensnehmer von immerhin € 2,1 Mio gesteigerte Vertrauenswürdigkeit zu attestieren - ohne einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb Zins- und Tilgungszahlungen an zahlreiche Kapitalanleger abzuwickeln und die steuerlichen Verpflichtungen zur Einbehaltung und Abführung von Kapitalertragsteuer zu erfüllen, ist gewagtes Unterfangen. Unerfindlich erst recht, warum ein als UG (Unternehmergesellschaft) eingetragenes Unternehmen, dessen Rechtsverhältnisse nach dem GmbHG richten, nicht gewerblich tätig sein soll.
Die Versicherung des Vermögensanlagen-Informationsblatts, die Gesellschaft sei aufgrund gesellschaftsrechtlicher Unabhängigkeit von der Betreibergesellschaft in der Lage, die Mittelverwendungskontrolle mit der gehörigen Sorgfalt und Verantwortung und vor allem auch: Haftung gegenüber den Anlegern durchzuführen, ist Augenwischerei.
Die Einschaltung dieser Gesellschaft erscheint völlig überflüssig: Warum tritt juwi Beteiligungs GmbH & Co. NaturPower 10 KG nicht selbst als Vertragspartner der Schwarmfinanzierer auf?
Werbewirksame Bilanzdaten für diesen Zweck könnte die Gesellschaft allerdings nicht vorweisen. In den 7 Jahren bis 2015 beliefen sich die nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbeträge im Vier- bis Sechs-Millionen EURO-Bereich. erst 2016 stellte sich eine gewisse Besserung ein: Der nicht durch Eigenkaptal gedeckte Fehlbetrag zum 31.12. 2016 betrug lediglich noch T€ 1.432 nach T€ 4.878 im Vorjahr. Eine Besserung der Ertragslage? Grund kann auch ein Anlagenverkauf von fünf Windrädern an eine Tochtergesellschaft des Herstellers Enercon sein (der Anlagenspiegel zum 31.12.2016 zeigt einen Anlagenabgang in Höhe von T€ 11.756). Man bedenke, daß der 2005 und 2011 fertig gestellte Windpark aus 16 Windrädern bestand, nunmehr aber nur noch 11 Anlagen umfinanziert werden sollen (s. auch Lagekarte im Internetportal).
Dieses Portal zeigt den Stand der Kapitaleinwerbung von derzeit (28.07.2018) € 201.400. Das entspricht knapp 10% des benötigten Betrags. Wer hier noch unschlüssig ist, sollte nicht befürchten, eine Chance zu verpassen, denn Windstrom in Mittelgebirgslagen ist ein schwieriges Geschäft.
Solche Konstrukte wie das hier besprochene sind das Produkt einer desolaten gesetzgeberischen Arbeit, die vorgeblich dem Anlegerschutz dienen soll.
Erwerb von Genossenschaftsanteilen
Genossenschaften als Betreiber von Windparks
Das Wesen der Genossenschaft beschreibt § 1 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes: Sie sind „Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern“. Ihr rechtlicher Status wird in § 5 beschrieben: „Die eingetragene Genossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden“ (Abs. 1). „Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches“ (Abs. 2). „Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaften haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft“ § 2 GenG).
Diese Rechtsstellung rückt sie in die Nähe von Kapitalgesellschaften, die Aufbringung von Genossenschaftskapital weicht jedoch von der des Gesellschaftskapitals einer Kapitalgesellschaft ab. Während z. B. das Stammkapital einer GmbH vorbehaltlich eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung über seine Erhöhung oder Herabsetzung betraglich festgelegt ist, kann das der Genossenschaft, die Summe aller Geschäftsguthaben der Genossen, jährlichen Schwankungen unterliegen. Dies ergibt sich aus den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen über die Höhe eines Geschäftsanteils, die Anzahl der übernommenen Geschäftsanteile, die (s. o.) variabel ist, und aus jährlichen Erhöhungen aus Gewinnzuschreibungen bzw. Ermäßigungen wegen Verlustzuschreibungen auf die Geschäftsanteile.
Der Nominalwert eines Geschäftsanteils ist in der Satzung zu normieren, ebenso ist festzulegen, welche Mindesteinlage auf den Geschäftsanteil zu leisten ist. Die auf den Geschäftsanteil geleistete Einlage ist der Ausgangspunkt der weiteren Entwicklung des Geschäftsguthabens eines Genossen. Da offen bleibt, in welcher Zahl Interessenten Genossenschaftsanteile zeichnen, kann das Genossenschaftskapital nicht von Anfang an genau bestimmt werden; lediglich die Mindestanzahl der Gründer ist festgelegt: Es müssen mindestens drei Personen sein (§ 4 GenG). Auch kann ein Mindestkapital der Genossenschaft festgelegt werden, das durch Auszahlung von Geschäftsguthaben ausscheidender Genossen nicht unterschritten werden darf (§ 8a GenG). Die Gewinnverteilung unter den Genossen richtet sich nach der Höhe der Geschäftsguthaben; Gewinne an die Genossen können erst ausgezahlt werden, wenn Einlagen und Zuschreibungen die Höhe ihres Geschäftsanteils erreicht haben.
Steuerlich gilt: Die Genossenschaft erzielt Einkünft aus Gewerbebetrieb; die den Geschäftsguthaben der Genossen zugeschriebenen und/oder ausgeschütteten Gewinnanteile der Genossen sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.
Potentielle Genossen werden in der Regel durch Bekanntmachung eines Wirtschaftsvorhabens und seine Umsetzung durch eine geplante Genossenschaft sowie ein Dividendenversprechen (in % des Geschäftsguthabens) zum Beitritt aufgefordert. Die Genauigkeit der Informationen ist dabei sehr unterschiedlich und folgt keinen festen Regeln. Gerade bei Projekten der Stromgewinnung aus erneuerbaren Energien werden Recherche und Publizität gerne durch Vertrauen und Gesinnung ersetzt. Der Genossenschaftsgedanke kommt dieser wenig erfreulichen Haltung ungewollt entgegen.
Ein Genosse kann seine Mitgliedschaft auch beenden, wozu grundsätzlich zwei Wege offenstehen: Die Kündigung der Mitgliedschaft gegenüber der Genossenschaft mit einer (gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende – diese Frist kann durch Satzung auf maximal fünf Jahre verlängert werden (§ 65 GenG) oder durch Übertragung seines Geschäftsguthabens auf ein anderes Mitglied (§ 76 GenG).
Genossenschaften sind publizitätspflichtig und prüfungspflichtig durch einen Prüfungsverband. Zudem hat jedes Mitglied Stimmrecht in der Generalversammlung, zu deren Aufgaben auch die Feststellung des Jahresabschlusses gehört. Dies kann man als vertrauensbildend im Hinblick auf einen Beitritt zu einer Genossenschaft ansehen, eine offene Flanke bilden jedoch die Informationen über ein Investitionsvorhaben bei noch nicht laufender Genossenschaft. Das öffentliche Angebot von Genossenschaftsanteilen unterliegt nicht der Verbraucherschutzgesetzgebung des Vermögensanlagengesetzes. Auf sämtliche Informationen, die zur Veröffentlichung in Verkaufsprospekten für erforderlich gehalten werden, besteht daher kein Anspruch des Interessenten.
Genossenschaften scheinen ihren durch Enstehungsgeschichte und Gesetz zugemessenen Auftrag am besten zu erfüllen, wenn sie selbst als Betreiber von Anlagen der Energiegewinnung aus erneuerbaren Energien zur Deckung des Strombedarfs ihrer Mitglieder auftreten. Eine Broschüre des Landesnetzwerks BürgerEnergieGenossenschaften Rheinland-Pfalz e. V. und der ENERGIEAGENTUR Rheinland-Pfalz (S. 11 - 13) sagt dazu: „Kern der genossenschaftlichen Entscheidungs-, Kontroll- und Finanzierungsstrukturen ist, dass die Eigentümer des gemeinsamen Unternehmens – die Mitglieder – gleichzeitig Nutzer der gemeinsam organisierten Leistungen sind … Genossenschaften haben zum Wohl ihrer Mitglieder zu handeln. Sie haben für ihre Mitglieder Werte zu schaffen: den Member-Value oder Mitgliederwert … Die typische Energiegenossenschaft investiert in reale, sichtbare und begreifbare Projekte in der Region und für die Region. Sie verfügt meist über genaue Kenntnisse der lokal verfügbaren Optionen und versucht, möglichst viele Stufen der Wertschöpfungskette in der Region umzusetzen. Das stärkt das regionale Selbstbewusstsein und bietet Bürgerinnen und Bürgern neue Identifikationsmöglichkeiten. Die Bürgerenergiegenossenschaft ist somit eine Maßnahme, um die tiefgreifenden Veränderungen ländlicher Räume durch den demografischen Wandel abzufedern. Sie bündeln ihre Kräfte in assoziativen Formen und versuchen, durch Kooperation den Zugang zu den eigenen und gemeinsamen Lebensgrundlagen nachhaltig zu sichern“.
Der letzte Satz bedeutet bereits eine Abkehr vom Genossenschaftsgedanken. er ist mit viel ideologischer Fracht für so ein notwendigerweise kleines Unternehmen aufgeladen, vor allem, wenn die Begrenzung des Wirtschaftens für die Notwendigkeiten der Mitglieder aufgehoben wird und plötzlich am Großen, Ganzen und Guten mitgewirkt werden soll. Würde hingegen die Notwendigkeit, Geld zu verdienen mit einem Produkt, das einen nennenswerten Beitrag zur verläßlichen Deckung eines Grundbedürfnisses der Bevölkerung leisten kann, hervorgehoben, könnte vielleicht Vertrauen darin entstehen, daß hier auch verantwortlich geplant und gerechnet wird. So aber wird als wesentlicher Beitrag zu einer gesamtwirtschaftlichen Aufgabe, nämlich die Energiepolitik für einen der führenden Industriestaaten der Welt zu formulieren, der Gipfel der Marginalisierung der Aktivitäten erklommen. Die Entwicklung der Neugründungen von Energiegenossenschaften in den Jahren 2008 bis 2016 macht die Abhängigkeit dieser Unternehmen von einer ausufernden Förderung mit einhergehender Überforderung offensichtlich:
Abb. 2: Gründungen von Bürgerenergiegenossenschaften in den Jahren 2008 bis 2016 gemäß der Untersuchung von Kahle, Holstenkamp, Müller, Degenhart, Entwicklung und Stand von Bürgerenergiegesellschaften und Bürgerenergiegenossenschaften in Deutschland, Arbeitspapierreihe Wirtschaft & Recht Nr. 27 der Leuphana Universität, Lüneburg (Grafik: Das SansSouci Projekt)
Ein Weg, diese Entwicklung anzuhalten oder umzukehren, wird nicht gesehen. Als Gründe nennt die Broschüre: "Änderungen der rechtlichen, technischen und finanziellen Rahmenbedingungen stellen die Energiegenossenschaft ... vor völlig neue Fragen und Herausforderungen . Die kurzfristigen Änderungen des EEG seit 2012 – verbunden mit gravierenden Einspeisekürzungen – sowie Gesetzesvorhaben wie das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) – das Kleinanlegerschutzgesetz haben die Verantwortlichen in Energiegenossenschaften zwischen 2012 und 2015 stark verunsichert .Mit dem EEG 2014 erleben wir gerade eine bedeutsame energiewirtschaftliche Zäsur. Der Systemwechsel zur verpflichtenden Direktvermarktung ab 2016 auch für kleinere Anlagen sowie die Umstellung auf das Ausschreibungssystem ändern die Wettbewerbssituation für Energiegenossenschaften. Sie müssen sich nun in einem direkten Wettbewerb mit großen Energieunternehmen behaupten".
Das ist fast schon putzig! Da hat man sich nun im Wohlgefühl der moralisch-sittlichen Zielverfolgung an die Realisierung von Nachhaltigkeitsvorstellungen gemacht und Andere für sein Gutsein bezahlen lassen, und nun ist auf einmal - wenn es von den Autoren überhaupt richtig beurtelt wird - Wirtschaften in einem Konkurrenzumfeld gefragt. Es gibt aber kein Grundrecht auf Subventionierung jeden in sich gefühlten Drangs nach Guttaten auch an einem noch so ungeeigneten Standort. Wie schon Sancho Pansa, der die Mildtätigkeit seines Herren Don Quixote als sehr hohe Gabe und Aufgabe schätzte, der er selbst auch sich gerne widmen würde, bedauernd feststellen mußte, daß ihm zur Mildtätigkeit leider die Mittel fehlten und er deswegen dringend die notwendigen Güter erhalten müsse. In Deutschlands Energiepolitik geht es aber nicht darum, Häkelpreise zu erringen, für die das Geld von Dritten, die eigentlich nur ihren Strom-Grund-Bedarf decken wollen, benötigt wird. Wenn folgende Sätze aus der Broschüre die Situation und die Professionalität der Bürgerenergiegenossenschaften richtig beschreiben, dann ist es im höchsten Grade verwerflich, daß die politische Klasse und Verbände hier nicht bremsen, sondern jedes neue Windrad irgendwo beklatschen: "Die typischen Strukturen und Merkmale von Genossenschaften können sich jedoch auch als begrenzend erweisen, wenn es darum geht, neue Geschäftsmodelle zu entwickeln. Bei Energiegenossenschaften handelt es sich meist um kleine und mittlere Unternehmen, die überwiegend von Privatpersonen getragen werden (92 Prozent) und lokal oder regional tätig sind . Die Geschäfte werden überwiegend von engagierten ehrenamtlichen Vorständen geführt, die meist nicht im Energiesektor tätig sind. Zwei Drittel der Genossenschaften verfügen über ein Kapital von weniger als einer Million Euro, meist sogar weniger als einer halben Million".
Diese Verhältnisse sind keine rheinland-pfälzische Spezialität: Ähnlich und mit den gleichen Forderungen nach mehr Förderung durch EEG und so weiter läßt sich auch der Rheinisch-Westfälische Genossenschaftsverband vernehmen.
Mit Genossenschaften als Windparkbetreiber, die Anlegern Kapitalanlagemöglichkeiten bieten, wird danach wohl kaum noch zu rechnen sein. Im Gegenteil: Genossenschaften werden selbst zu Nachfragern auf dem Kapitalanlagemarkt und erwerben zunehmend Kommanditanteile von Windparks oder vergeben Nachrangdarlehen an diese. Für solche Anlagestrategien muß man allerdings kein in der Wolle gefärbter Genossenschafter sein.
Genossenschaften als Erwerber von Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Kommanditanteilen
Solix Energie aus Bürgerhand eG: ein Beispiel
Um Auswege nicht verlegen, begibt sich z. B. eine rheinhessische Genossenschaft aus Wörrstadt (nördlich von Alzey), die Solix Energie aus Bürgerhand eG, auf den Pfad der Kapitalsammelstelle für die Wiederanlage von Genossen-Einlagen in Aktien und in Kommanditeinlagen.
Gründungsjahr der Genossenschaft ist 2011, in dieses Jahr fällt auch der Erwerb der Aktien der ABO Invest AG. Diese werden im Jahresabschluß der Genossenschaft mit € 109.000 (Anschaffungskosten) bilanziert. Um wie viele Aktien es sich dabei handelt, wird im Rahmen der Jahresabschlußveröffentlich nicht erwähnt. Auch zum 31.12.2011 wird ein Eigenkapital (Geschäftsguthaben) von € 136.000 ausgewiesen, wobei die Angabe, das Eigenkapital sei zu Nominalwerten bilanziert, etwas verwirrt. Offenbar wurden also Genossen ausschließlich mit Blick auf diese Finanzanlage und mit weitgehender Dehnung des Genossenschaftsgedankens eingeworben. Es erinnert sehr an das Verhalten einer Kapitalsammelstelle mit Vertriebsfunktion. Der Aktienkauf steht und stand jeder natürlichen oder juristischen Person offen, sie muß dafür nicht Genosse sein. Aber wenn der bekundete Wille Gutes im globalen Zusammenhang zu bewirken, derart im Vordergrund steht wie hier, werden die eigentlich anzustellenden Überlegungen, z. B. auch solche des Anlagerschutzes, behindert.
Der Drei-Jahres-Chart der ABO Invest - Aktie zeigt, daß dies auch bei Auswahl des Anlageobjekts der Fall gewesen sein könnte (für mehr Information benutzen Sie bitte den folgenden link):
https://www.finanzen.net/aktien/ABO_INVEST-Aktie
Inwieweit der Kursverlauf Bewertungsmaßnahmen in den Jahresabschlüssen erfordert hätte, kann nicht beurteilt werden; in den Erläuterungen zu den veröffentlilchten Jahresabschlüssen wird jedes Jahr auf die Bilanzierung der Finanzanlagen zu Anschaffungskosten hingewiesen. Auch die möglicherweise an die Genossenschaft ausgeschütteten Dividenden sind nicht Gegenstand der Publizität, durch Einblick in die veröffentlichten Charts für diese Aktie erfährt man aber, daß seit 2011 keine Dividende mehr gezahlt wurde.
Bis zum 31.12.2016 steigt der Wertansatz des bilanzierten Anlagevermögens der Genossenschaft auf € 1.086.000 (wodurch bewirkt, wird nicht veröffentlicht) und der des Eigenkapitals auf € 1.061.865, nach den Angaben der Genossenschaft durch Mitgliederzugang.
Im Jahr 2015 erwirbt die Genossenschaft die ABO Wind WP Lahr GmbH& Co. KG mit geplanten Projekt eines Windrades in Lahr (nordwestlicher Hunsrück). In dem Jahresabschluß dieser Gesellschaft sind ein Kommenditkaital von € 5.000 und ausstehende Einlagen darauf in gleicher Höhe bilanziert.
Das Windrad ist vom Typ Nordex 131 mit einer Nabenhöhe von 134 m und einem Rotordurchmesser von 131 m mit einer Nennleistung von 3 MW; es soll jährlich 7.000 MW Strom liefern. Diese Vorgabe ist stramm: Sie ist nur bei jahresdurchschnittlich 2.333 Volllaststunden zu erreichen (im Jahre 2016 lag der Betrag der durchschnittlichen Volllaststunden für Windenergieanlagen an Land bei 1600 - s. Deutsche Energiepolitik: erfolglos und interessenwidrig, Kapitel Ein Jahr Erfahrung mit dem Ausschreibungsverfahren für Windenergieanlagen). Das Vorhaben soll damit um satte 45% günstigere Bedingungen vorfinden als der Durchschnitt. Wer seine Planungen derart von Erfahrungswerten abhebt, ist für die Gründe seines Optimismus´ beweispflichtig - Wo sind die Gutachten?
Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage
Hier ist Fehlanzeige zu melden: Das Angebot von Genossenschaftsanteilen durch die ausgebenden Genossenschaften stellen kein durch besondere Anlegerschutzvorschriften zu regelndes öffentliches Angebot von Kapitalanlagen dar. Dies würde auch dem Grundgedanken des Genossenschatsgesetzes - der Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mitglieder - widersprechen. Wer sich informieren will, ist daher auf die allgemeinen Quellen wie Tagespresse oder den Bundesanzeiger angewiesen. Wir versuchen, aus den veröffentlichten Bilanzdaten der Genossenschaft und ihrer Beteiligungsgesellschaft Honig zu saugen.
Die folgende Tabelle zeigt wesentliche Bilanzdaten der Kommanditgesellschaft (Betreibergesellschaft) und der Genossenschaft im Vergleich in der zeitlichen Umgebung des Windparkkaufs.
Solix Energie aus Bürgerhand Rheinhessen eG | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 |
Finanzanlagen (T€) | 365 | 1.127 | 1.086 | o. A. |
Eigenkapital (T€) | 376 | 745 | 1.062 | o. A. |
Verbindlichkeiten (T€) | 0 | 393 | 34 | o. A. |
Solix Energie Windpark Lahr GmbH & Co. KG | ||||
Sachanlagen (T€) | 0 | 2.905 | 5.189 | 4.919 |
Eigenkapital (T€) | 0 | 0 | -7 | 2 |
Verbindlichkeiten (T€) | 0 | 3.248 | 5.429 | 5.429 |
Tab. 1: Gegenüberstellung wesentlicher Bilanzposten von Genossenschaft und Windpark-Betreiber-Gesellschaft (Zusammenstellung: Das SansSouci Projekt)
Hieraus werden die Größenordnungen erkennbar: Das Anlagevermögen der GmbH & Co. KG dürfte die erworbenen Planungsleistungen der ABO Wind und das erworbene Windrad enthalten. Kaufpreise für diese Dinge sind mit dem angesetzten Betrag von ca € 5,2 Mio realistisch. Eigenartig ist, daß die GmbH & Co. KG am 31.12.2016 die betriebsnotwendigen Anlagen vollständig fremdfinanziert zu haben scheint. Die in den ABO-Invest-Aktien steckenden Mittel scheinen nicht für den Aufbau eines Kommanditkapitals der GmbH & Co. KG nutzbar gemacht worden zu sein. Die geführte Firma einer Kommanditgesellschaft macht allerdings die Existenz wenigstens eines Kommanditisten erforderlich. Möglicherweise bestehen aber Verträge über die Leistung von Kommanditeinlagen, deren Einzahlungen noch ausstehen.
Übrigens: Zu den Vermögenswerten, an denen die Genossenschaft über den Erwerb von ABO Invest-Aktien beteiligt ist, gehören auch Kommanditanteile an in Schieflage geratenen von ABO Wind aufgelegten Windparks, die von Alt-Kommanditisten im Sinne einer Marktpflege übernommen wurden (s. dazu Zweitmarkt in unserem Windpark-Glossar).
Jedenfalls wird es interssant sein, weitere Registernachrichten zu verfolgen.
Hat ABO Wind die Projektierung von Windparks zum anschließenden Verkauf des Konzepts zu einem Geschäftsmodell ausgebaut? Ähnlich wie die eben behandelte Genossenschaft plant auch die http://neue-energie-bendorf.de/ den Erwerb eines oder mehrerer Windparks von ABO Wind im Kreis Mayen-Koblenz. Hierzu wurde eine Kooperationsvereinbarung geschlossen. Eins der bereits reifen Projekte soll aber wegen mangelnder Akzeptanz seine kommunale Unterstützung verloren haben.
Auch zahlreiche andere sog. Bürgerenergiegenossenschaften haben Geschäftsguthaben dazu verwendet, Kommanditbeteiligungen an Betreibergesellschaften zu erwerben, ohne allerdings sich darüber hinaus an einen Vertragspartner zu binden. Für den Erwerb der Komanditanteile muß der Einzelne nicht unbedingt Genosse werden, ein originärer genossenschaftllicher Auftrag ist im Beteiligungserwerb nicht zu erkennen.
Noch mehr ist dies der Fall bei der Bürgergenossenschaft Windpark Heidenrod eG, die eine 10% ige Beteiligung an der Windenergipark Heidenrod GmbH erworben hat (Heidenrod erwählt Bürgergenossenschaft). Mit der Beteiligung am Stammkapital einer GmbH rückt der Zweck der persönlichen Förderung der Genossenschaftsmitglieder noch mehr in den Hintergrund, und es ist fraglich, ob diese Beteiligung durch § 1 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes wirklich gedeckt ist. Kennzeichnend ist auch, daß die Genossenschaft mittlerweile keine Mitglieder mehr aufnimmt.
Genossenschaften als Darlehensgeber
Zumindest in einem Vorhaben wurde diese Variante angeboten: Die pro regionale energie eG (https://pro-regionale.de/) wollte den10% igen Anteil der Windenergiepark Heidenrod GmbH (oder das Äquivalent eines Darlehensgebers dafür) durch Hingabe eines verzinslichen Nachrangdarlehens erwerben. Da ihr Angebot aber nur 62,5% der konkurrierenden Genossenschaft erreichte (s. o.), kam sie nicht zum Zuge.
Soweit ersichtlich, hat diese Variante der Förderung erneuerbarer Energien (was nicht gleichbedeutend mit Förderung der Mitglieder ist) auch keine praktische Bedeutung erlangt.
Das Fazit für die Genossenschaften
Woran die Antwort auf die Frage eines Fazits hängt, ergibt sich aus $ 1 des Genossenschaftsgesetzes:
Für den Kapitalanleger in etwas anonymerer Position bietet der Markt Geldanlagen in Investmentvermögen, deren unterschiedliche Ausprägungen im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) geregelt sind. Die gesteigerte Anonymität resultiert aus einer Beteiligung des Anlegers an einem Vermögen, das wiederum aus Beteiligungen an Vermögenswerten oder einem Bestand von mehreren gleichartigen Vermögenswerten besteht. Der Anleger beteiligt sich dabei entweder an einer Gesellschaft oder an einem Sondervermögen. Diese Unterscheidung ist nicht gleichbedeutend mit der Unterscheidung in offene oder geschlossene Investmentfonds: Seit 2013 gilt aufgrund einer Verordnung zur Ergänzung der EU-Richtlinie 2011/61/EU ein Investmentfonds als offen, wenn seine „Anteile vor Beginn der Liquidations- oder Auslaufphase auf Ersuchen eines Anteilseigners direkt oder indirekt aus den Vermögenswerten des AIF und nach den Verfahren und mit der Häufigkeit, die in den Vertragsbedingungen oder der Satzung, dem Prospekt oder den Emissionsunterlagen festgelegt sind, zurückgekauft oder zurückgenommen werden” (AIF = Alternativer Investmentfonds, sein Investmentvermögen besteht nicht aus Wertpapieren sondern anderen "alternativen" Wirtschaftsgütern). Sehen die genannten Vereinbarungen dies nicht vor, ist der Investmentfonds als geschlossen zu behandeln; die Beschränkung des Anlagevermögens auf ein definiertes oder mehrere definierte Objekte ist nicht mehr das Kriterium für die Einordnung als geschlossener Fonds.
Das KAGB enthält für alle Ausprägungen von Unternehmen, die Investmentgeschäfte betreiben, zahlreiche gemeinsame Vorschriften über zu führende und geschützte Bezeichnungen, über Genehmigungen zum Geschäftsbetrieb und Aufsicht über die Unternehmen, über den Vertrieb und den Erwerb der Beteiligungen und viele mehr.
Geschlossene inländische Investmentvermögen
Das Angebot von Anteilen an geschlossenen Investmentfonds in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft ist bezüglich der erneuerbaren Energien das in Deutschland gängige und ist nur als solches für Privatanleger zugänglich, denn Anteile an offenen Immobilienkommanditgesellschaften dürfen nur von professionellen oder semiprofessionellen Anlegern erworben werden (§ 127 Abs. 1 KAGB). Mit dieser Vorschrift soll das Insolvenzrisiko einer von Privatanlegern gebildeten Gesellschaft vermindert werden, das sich aus gemessen an den Vermögensanlagen zu geringen Kapitalausstattung ergeben kann. Im Folgenden beschäftigen wir uns deswegen hauptsächlich mit diesem.
Verwaltung der Kommanditgesellschaft
„Geschlossene inländische Investmentvermögen dürfen nur als Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital … oder als geschlossene Investmentkommanditgesellschaft … aufgelegt werden“ (§ 139 KAGB). Für deren Tätigkeit sind zunächst in einem Allgemeinen Teil (§§ 149 – 161), der, nach einem Hinweis auf die Gültigkeit der Bestimmungen zur Kommanditgesellschaft im Handelsgesetzbuch, weitere Einzelheiten zur Form des Gesellschaftsvertrages und den Geschäftszweck als weiteren konstituierenden Bestandteil die Anlagebedingungen vorschreibt. Der Inhalt der Anlagebedingungen sowie gesetzliche Vorgaben über Zulässigkeit oder Unzulässigkeit bestimmter Geschäft oder Politiken sind für die uns interessierende Form der Investmentgesellschaft peinlichst genau festgelegt (§§ 261 – 268 und § 271 f. KAGB). und betreffen zulässige Geschäfte und Anlagegrenzen, Risikomischung, Beschränkung von Leverage und Belastung, Verfügungsbeschränkungen und Leerverkäufe.
Die Beteiligung eines Kommanditisten kann direkt an der Gesellschaft oder indirekt über einen Treuhandkommanditisten, jedoch nicht separat an einem Sondervermögen bestehen, besondere Vorschriften bestehen für den Fall von Ausschüttungen oder Kapitalrückzahlungen, die die das Kapitalkonto des Kommanditisten unter den Betrag der bedungenen Einlage mindern (z. B. ist dafür die Zustimmung des Kommanditisten erforderlich (s. § 152 KAGB https://www.gesetze-im-internet.de/kagb/__152.html).
Die Investmentkommanditgesellschaft hat einen Beirat zu bilden, der die Umsetzung der Anlagebedingungen überwacht. Seine Mitglieder müssen nicht Kommanditisten sein, sondern sind zunächst nach Persönlichkeit und Sachkunde auszuwählen. Die Verwaltung des Investmentvermögens kann gemäß § 154 KAGB (https://www.gesetze-im-internet.de/kagb/__154.html) auf eine externe AIF-Verwaltungsgesellschaft übertragen werden (AIF = Alternative Investmentfonds, d. h. solche, deren Vermögen nicht in Wertpapieren besteht).
Mitwirkungs-, Informations- und Gewinnbezugsrechte der Kommanditisten
Kommanditisten haben Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung der KG. Dieses wird bei mittelbarer Beteiligung über einen Treuhandkommanditisten von diesem ausgeübt, er ist an Weisungen der Kommanditisten gebunden. Im Gesellschaftsvertrag sind besondere Ladungs- und Mitteilungspflichten zu Gesellschafterversammlungen vorzusehen, näheres regelt § 150 Abs. 3 KAGB (https://www.gesetze-im-internet.de/kagb/__150.html). Auf Anfrage ist den Kommanditisten der Jahresbericht zuzusenden (§ 160 Abs. 4 KAGB). Als Kommanditisten erzielen die Anleger gewerbliche Einkünfte, im übrigen s. Erfolgskomponenten der Kommanditeinlage.
Rechnungslegung der Kommanditgesellschaft
Die Rechnungslegung ist gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches für die KG deutlich ausgeweitet, so ist neben einem Jahresabschluß auch ein Lagebericht zu erstellen und prüfen zu lassen. Diese Unterlagen sind darüber hinaus von Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften mit dem Abschlußprüfungsvermerk des Abschlußprüfers gemeinsam dem Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht einzureichen.
Prospektpflichten und Prospektangaben
Während die bisher genannten Schutzregelungen für Anleger (Kommanditisten) während der Laufzeit der Beteiligungen erheblich über die grundsätzlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches hinaus ausdehnen, sollen Vorschriften über die vor Eingehen einer Beteiligung zu liefernden Informationen für eine begründete Entscheidungsfindung beim Interesssenten sorgen: § 269 KAGB (https://www.gesetze-im-internet.de/kagb/__269.html) - der auf die übergreifende Regelung des § 165 KAGB verweist, jedoch mit folgenden Ausnahmen: Angabe des Investmentvermögens (denn § 165 regelt auch die Verhältnisse der offenen Fonds mit anderer Rechtsform) und Angaben zum Investmentvermögen, das einen anerkannten Wertpapierindex abbildet, (https://www.gesetze-im-internet.de/kagb/__165.html) - verlangt dazu Mindestangaben im Verkaufsprospekt. D. h. hier wird erstens ein Verkaufsprospekt als solches gefordert und zweitens sein Mindestinhalt formuliert. Im folgenden stellen wir ein im Markt befindlilches Angebot vor.
ÖKORENTA Erneuerbare Energien IX: ein Beispiel
Angesichts der im Gesetz formulierten Prospektanforderungen kann hier nach Anzahl nur eine Auswahl besprochen werden, wir greifen die wichtigsten heraus.
Zum Namen des Investmentvermögens (zu § 165 Abs. 2, 1. Halbsatz KAGB) lesen wir im uns vorliegenden Verkaufsprospekt „ÖKORENTA Erneuerbare Energien IX geschlossene Investment GmbH & Co. KG … Der alleinige Zweck der Gesellschaft besteht darin, das Vermögen innerhalb der Vorgaben des KAGB, der Anlagebedingungen, des Gesellschaftsvertrages und dieses Emissionsdokuments nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Vermögenswerte anzulegen und ihren Gesellschaftern das Ergebnis der Verwaltung ihrer Vermögenswerte zukommen zu lassen“.
Der Prospekt wurde zum 31. Januar 2017 aufgelegt (Nachtrag vom 25.05.2018), die Investitionsphase (der Aufbau des Vermögensbestandes) läuft nach den Planungen bis zum 31. Dezember 2018 (bei entsprechendem Gesellschafterbeschluß ist eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2019). Die Laufzeit der Gesellschaft ist befristet bis zum 31. Dezember 2027, kann aber durch einen Beschluß der Gesellschafterversammlung mit 3/4 -Mehrheit um bis zu zwei Jahre verlängert werden (zu §165 Abs. 2 Nr.1 KAGB).
Über die Ausgestaltung des Investmentvermögens (zu § 165 Abs. 2, 2 KAGB mit Berührung weiterer Punkte dieser Vorschrift) wird gesamt: „Die Fondsgesellschaft wird sich indirekt über Investitionen in geschlossene inländische Spezial-AIF (Investmentgesellschaften)oder weitere nach § 1 der Anlagebedingungen zulässige Vermögensgegenstände an bereits bestehenden Zielgesellschaften beteiligen. Als Zielgesellschaften gelten Minder- oder Mehrheitsbeteiligungen, die direkt und/oder indirekt in Erneuerbare Energieprojekte im Bereich Onshore-Windkraftanlagen, Photovoltaik oder Bioenergie investieren und weiteren Technologien, deren Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bzw. analogen gesetzlichen Vorgaben geregelt sind. Es ist geplant, über mehrere Investmentgesellschaften ein breit diversifiziertes Portfolio an Zielgesellschaften zu erwerben. Die Investition erfolgt auf Grundlage der dem Verkaufsprospekt beigefügten Anlagebedingungen.“
Es ist eine „Mindestbeteiligung an der Gesellschaft … von € 10.000 je Anleger zzgl. 5% Ausgabeaufschlag“ vorgesehen. „Höhere Summen müssen ohne Rest durch 1.000 teilbar sein“. Die Gesellschaft „hat aktuell ein Kommanditkapital von TEUR 17.865". Eine Erhöhung auf bis zu TEUR 25.000 ist vorgesehen. Auf der Grundlage eines Kommanditkapitals von TEUR 15.000 hat die Gesellschaft folgende Mittelverwendung vorgesehen: Einzahlungen der Anleger in Höhe der geplanten TEUR 15.000 zuzüglich Agio sollen mit TEUR 13.500 für den Erwerb von Beteiligungen, mit TEUR 1.950 für Eigenkapitalvermittlung und mit TEUR 300 für Konzeptions-, Gründungs- und sonstige Kosten verwendet werden (zu § 165 Abs. 2, Nr. 8 KAGB).
Das Beteiligungsangebot richtet sich "grundsätzlich an in Deutschland ansässige und unbeschränkt steuerpflichtige volljährige natürliche Personen ... mit mindestens erweiterten rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Grundkenntnissen", die an einer langfristigen unternehmerischen Anlage in Erneuerbare Energien interessiert sind. Eine Beteiligung ist nicht für Anleger geeignet, die eine garantierte verzinsliche Kapitalanlage suchen, bei der die Höhe und der Zeitpunkt der Verzinsung und der Kapitalrückzahlung bereits feststehen. Der Anleger sollte in der Lage sein, auch den Totalverlust der Anlage zu tragen; "der interessierte Anleger legt keinen Wert auf Kapitalschutz" (zu § 165 Abs. 2, Nr. 10 KAGB).
Neben diesen zentralen Informationen spielen weitere, ebenfalls im Prospekt mitzuteilende rechtliche und wirtschaftliche Tatsachen eine Rolle, die wir hier nur anführen wollen, ohne sie weiter zu erläutern: Es ist zu berichten über Verträge mit Dienstleistern, z. B. Verwaltungsgesellschaften, über die Einschaltung eines Treuhandkommanditisten, die Bezeichnung der Verwahrstelle, Benennung und Berechnung der Bemessungsgrundlage von Vergütungen, mögliche Interessenkonflikte u.s.w. Soweit ersichtlich, erfüllt der vorliegende Prospekt die genannten Auflagen gebührend.
Letztendliches Interesse der Anleger gilt aber den Risiko- und Ertragserwartungen für ihre Geldanlage. Auch die Einschätzungen hierzu hat der Emittent offenzulegen (§ 165 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 KAGB).
Im Prospekt sind 43 Einzelrisiken auf 13 Prospektseiten benannt und beschrieben. In zahlreichen Fällen droht im schlimmsten Falle der Totalverlust der Anlage oder sogar Inanspruchnahme des übrigen Vermögens des Kommanditisten (z. B. Regulierungsrisiko, Risiken aus dem Ausscheiden der Komplementärin, Schlüsselpersonenrisiko, Fehlende Einlagensicherung, Fungibilitätsrisiko - letzteres bedeutet für die hier besprochene Anlage: Verkauf derBeteiligung nur an Dritte mit Genehmigung der Gesellschaft während der Laufzeit - u. s. w.). diese Aufzählung ist eine lose Schüttung: ohne Gewichtung, ohne Erläuterungen ihrer gegenseitigen Bedingtheit und ohne ihre Eintrittswahrscheinlichkeit einzugrenzen. Wir lernen daraus, daß der Spruch „Vor Gericht und auf hoher See bist Du in Gottes Hand“ um „… und mit einer Kapitalanlage in Investmentfonds …“ zu erweitern ist. Besonders hilfreich ist das nicht.
Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage
Die Darstellung der Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage ist eher zurückhaltend. Zum zu erwerbenden Vermögen der Fondsgesellschaft liegen bislang über die oben genannten geplanten Beteiligungserwerbe hinaus keine Angaben vor. Weiterhin genehmigen die Anleihebedingungen auch andere Erwerbe z. B. an europäischen oder ausländischen vergleichbaren Investmentfonds. Eine Beschreibung der geplanten Entwicklung des Anlagevermögens ist, wenn es sich um reine Finanzanlagen handelt, auch nicht so informativ wie bei einem abnutzbaren Anlagevermögen. Was aber in jedem Falle entscheidungserhebllich für eine Investition in den hier vorliegenden Fonds wäre, ist eine Gegenüberstellung von Nominalwerten der Beteiligungen an Zielgesellschaften und ihrer Kaufpreise. Diese werden dem Anleger nach Beitritt in den Jahresberichten zur Verfügung gestellt. In der gegenwärtig noch laufenden Zeichnungsphase erhält aber auch der Beitrittswillige entsprechende Informationen durch den Jahresbericht 2017:
Angaben zu Investmentanteilen
Firma, Rechtsform | Nominalkapital TEUR | Beteiligung TEUR | Wert der Beteili-gungTEUR | Anzahl | Erwerbszeitpunkt |
ÖKORENTA Neue Energien ÖKOstabil III geschlossene Investment GmbH & Co. KG, Aurich | 11.001 | 11.000 | 11.002,3 | 1 | 04.09.2017 |
ÖKORENTA Neue Energien ÖKOstabil IV geschlossene Investment GmbH & Co. KG, Aurich | 2.501 | 2.500 | 2.502,1 | 1 | 04.10.2017 |
13.502 | 13.500 | 13.504,4 | 2 |
Tab.2: In 2017 erworbene Beteiligungen an GmbH & Co. KG´s der ÖKORENTA ... IX ... GmbH & Co. KG (Zusammenstellung: Das SansSouci Projekt)
Beide Zielgesellschaften sind Gründungen des Prospektemittenten, und zwar zum 15.11.2017 (ÖKOstabil III) und zum 29.08.2017 (ÖKOstabil IV). Zum 31.12.2016 betrug das Festkapital des Fonds ÖKOstabil III) € 1.000,00 bei ausstehenden Einlagen von ebenfalls € 1.000,00. Beide Fonds haben bisher bei Umsatzerlösen von "Null" nur negative Ergebnisse erwirtschaftet. Erst einmal sieht es so aus, als seien mit dem eingeworbenen Geld für den Fonds Nr. IX die Kommanditisten der gerade gegründeten Fonds Nr. III und Nr. IV abgefunden worden. Ein Kontrollblick zeigt: Die Beteiligungszugänge sind in der Bilanz (des geprüften Jahresabschlusses) der ÖKORENTA ... IX ... GmbH & Co. KG zum 31.12.2017 entsprechend aktiviert. Sie werden unter "Beteiligungen" ausgewiesen. Es ist also davon auszugehen, daß diese Anteile dauerhaft bei dem Fond IX zu verbleiben bestimmt sind. Die Bilanzen dieser Zielgesellschaften zum 31.12.2017 weisen Finanzanlagen in Summe von T€ 7.998 aus, der Fonds Nr. IX hat dafür aber T€ 13.502 bezahlt. Ist ein solches Investment wirklich im Sinne der Kommanditisten des Fonds Nr. IX: Der Anteilserwerb an einem Fonds, der auch nur Anteile hält und nicht der Anteilserwerb an Ziielgesellschaften direkt? Die Leistung einer "Vorauszahlung" in Höhe von T€ 5.504? Man hat für solche Sachverhalte schon andere Bezeichnungen gefunden.
Auch sonst scheint das Geld ein wenig locker zu sitzen, zumindest wird die Eigenkapitaleinwerbung beim Fonds IX fürstlich entlohnt: Im Jahr 2017 T€ 1.615, was 12,6% des bis dato eingeworbenen Kommanditkapitals (T€ 12.187) entspricht. Der Prospekt gab sich in diesem Punkt wesentlich bescheidener (s. S. 41): Von Initialkosten von 10% der Beteiligungssumme sollen nur etwa 8% für Eigenkapitaleinwerbung vorgesehen sein, und zwar auch nur quotal nach Platzierung des Eigenkapitals.
Gleichviel, die am Vertriebserfolg nicht uninteressierten Berichterstatter sind schon mal ein bißchen in Feierlaune, s. folgender link:
Mit den Ausschüttungen für ÖKOstabil III und ÖKOstabil IV sind in dieser Veröffentlichung vermutlich die von der Gesellschaft mit T€ 68 bezifferten "Vorabgewinne" gemeint, wenngleich die Bezeichnung "Ausschüttung für 2016" ziemlich irreführend ist, denn ÖKOstabil bestand 2016 noch gar nicht. Der Betrag ist im Anhang des Jahresabschlusses der "Erneuerbare Energien IX" zum 31.12.2017 angeführt.
Zunächst kann als vertrauensbildende Maßnahme gewertet werden, daß die Ankaufsbewertung und die laufende Bewertung durch externe Bewerter geschieht, die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft, den von der Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten alternativen Investmentvermögen und von den mit diesen Instituten in enger Verbindung stehenden Personen unabhängig ist (§ 261 Abs. 6 S. 1, Buchst. a) KAGB).
Die Einzahlungen der Kommanditisten werden in das Vermögen der Fondsgesellschaft geleistet. Aufwendungen, die zu Lasten des Vermögens oder der Erträge der Kommanditisten zu leisten sind, sind im Prospekt benannt und z. T. mit Höchstgrenzen versehen. Für übersteigende Aufwendungen ist eine gesonderte Vermögens- bzw. Ertragsrechnung zu führen. Eine solche haben wir jedoch für die deutlich erhöhte Provision für die Eigenkapitalvermittlung nicht gefunden.
Auch die Darstellung der Ausschüttungserwartung, die wir hier der Tabelle auf S. 35 des Prospekts (Standardmodell) entnehmen, zeigt die entscheidungserheblichen Umstände der Kapitalanlage nicht zufriedenstellend.
Ergebnisprognose (Standardfall) | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 |
Rückflüsse aus Zielgesellschaften (TEUR) | 524 | 997 | 1.092 | 1.304 | 1.232. | 1.380 | 1.260 | 1.318 | 1.418 | 1.159 | 17.284 |
Betriebskosten (TEUR) | 195 | 352 | 343 | 344 | 344 | 345 | 346 | 346 | 347 | 348 | 348 |
Rückfluß pro 100 TEUR nom. Bet. (TEUR) | 0 | 0 | 3 | 3 | 3 | 4 | 6 | 6 | 6 | 7 | 113 |
Rückfluß vor Steuern % p.a. | 0 | 0 | 3 | 3 | 3 | 4 | 6 | 6 | 6 | 7 | 113 |
Rückfluß vor Steuern % p.a. kum. | 0 | 0 | 3 | 6 | 9 | 13 | 19 | 25 | 31 | 38 | 151 |
Tab. 3: Ergebnisprognose der ÖKORENTA ... IX ... GmbH & Co. KG (Zusammenstellung: Das SansSouci Projekt)
Da keine Anhaltspunkte gegeben werden, wie die Rückflüsse aus den Objektgesellschaften ermittelt sind, erlauben die anschließende positive und die negative Abweichungsanalyse ("Sensitivitätsanalyse" mit jeweils 10% der Rückflüsse nach oben oder nach unten) auch keinen Hinweis auf Ursachen und Ausmaß möglicher Abweichungen vom Standardfall. Diese Aufklärung bleibt weit hinter derjenigen von direkten Kommanditbeteiligungen an Windparks zurück, weil für die Rückflüsse aus den Zielgesellschaften weder Mengen- noch Preiskomponenten benannt werden.
Es werden Gesamtausschüttungen in% in Höhe von TEUR 151 vor Steuern versprochen, nach Abzug des eingesetzten Kapitals davon sind TEUR 51 reine Gewinnausschüttungen, bei 10-jähriger Laufzeit wären das 5,1% p.a. Eine solche Verzinsung wäre gegenwärtig (August 2018) nicht auf dem Kapitalmarkt zu erwirtschaften. Die Frage ist aber, ob ein Ertrag in dieser Höhe mit dem geplanten Investmentportfolio verdient werden kann.
Mit den an vorderster Stelle im Prospekt und den Anlagebedingungen genannten Erneuerbare-Energie-Anlagen in Winenergieanlagen an Land, Photovoltaikanlagen und Biogasinvestitionenen wird man nur in ganz wenigen Gebieten Deutschlands derart ertragreiche Objekte finden. Darüber hinaus sind solche Objekte gesellschaftsrechtlich oft so strukturiert, daß ein Interesse am Anteilsverkauf nicht besteht, z. B. aus bäuerlichen Betrieben durch Umwidmung entstandene Windparks, die von den Eigentümerfamilien betrieben werden. Als ökonomische Wahrheit ist außerdem zur Kenntnis zu nehmen daß viel Ertrag aus einer Beteiligung auch viel Geld für die Investition in die Beteiligung erfordert.
Offene inländische und ausländische Investmentvermögen
Eingangs des Kapitels über den Erwerb von Investmentanteilen wurde bereits angeführt, was für Offene Investmentvermögen wesentlich ist: Aus der Möglichkeit, nach einem geregelten Verfahren über Zeitpunkte und Wertermittlung Anteilscheine der Anleger am Investmentvermögen zurückzunehmen und auch wieder auszugeben können sich auch Veränderungen im Bestand und der Zusammensetzung des Investmentvermögens ergeben. Soll das Kapital der Investmentgesellschaft veränderlich sein, so muß für diese die Rechtsform der Aktiengesellschaft gewählt werden. Deren Kapital ist in Unternehmensaktien und Anlageaktien aufzuteilen, nur den Unternehmensaktionären stehen die Mitgliedschaftsrechte eines Aktionärs der Gesellschaft zu (§ 109 Abs. 3 KAGB).
Das Investmentvermögen ist als Sondervermögen zu führen (§ 92 KAGB):
„(1) Die zum Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände können nach Maßgabe der Anlagebedingungen im Eigentum der Kapitalverwaltungsgesellschaft (https://www.gesetze-im-internet.de/kagb/__17.html) oder im Miteigentum der Anleger stehen. Das Sondervermögen ist von dem eigenen Vermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft getrennt zu halten.
(2) Zum Sondervermögen gehört auch alles, was die Kapitalverwaltungsgesellschaft auf Grund eines zum Sondervermögen gehörenden Rechts oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Sondervermögen bezieht, oder was derjenige, dem das Sondervermögen zusteht, als Ersatz für ein zum Sondervermögen gehörendes Recht erwirbt.
(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf mehrere Sondervermögen bilden. Diese haben sich durch ihre Bezeichnung zu unterscheiden und sind getrennt zu halten.
(4) Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Kapitalverwaltungsgesellschaft ist das Depotgesetz nicht anzuwenden.
(5) Vermögen, die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft gemäß § 20 Absatz 2 Nummer 1 oder gemäß § 20 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 verwaltet werden, bilden keine Sondervermögen.“
Die Anteile am Sondervermögen werden in Anteilscheinen verbrieft (§ 92 KAGB); die Vermögens- und die Gewinnbezugsrechte der Anteilsinhaber werden aus diesen geltend gemacht. Mitgliedschaftsrechte stehen den Anteilsinhabern nicht zu.
Bis Ende 2017 wurden die Erträge (Ausschüttungen) aus diesen Investmentanteilen wie Einkünfte aus Kapitalvermögen nach den Regeln der Abgeltungssteuer steuerlich erfaßt. Da aber auf Fondsebene Dividenden aus ausländischem Investmentvermögen mit Kapitalertragsteuer belastet wurden, ergab sich für diesen Ertragsteil für die Anteilseigner eine Doppelbesteuerung. Ab dem Besteuerungszeitraum 2018 werden in- und ausländische Publikums-Investmentfonds auf Fondsebene gleich behandelt. Sie unterliegen unterschiedslos einer Besteuerung von 15 Prozent auf ihre Erträge aus Dividenden, Erträge aus Anteilsbesitz, Mieten und Veräußerungsgewinnen aus Immobilienbesitz. Die sich daraus auf der Ebene des Anteilseigners ergebende Doppelbesteuerung wird verringert durch Freistellung unterschiedlich hoher Ertragsteile, je nach Fondsart, beim Anteilsinhaber. Genaueres erfragen Sie bitte bei Ihrem steuerlichen Berater.
Zu den Vorschriften über Anlagebedingungen, Verkaufsprospekte, Rechnungslegung und Prüfung sowei Bewertung des Investmentvermögens kann auf das zu Geschlossenen Fonds Gesagte verwiesen werden.
Ökoworld AG NEW ENERGY FUND: ein Beispiel
Angebote derartiger Fonds stellen Folgendes heraus (z. B. Ökoworld): "Investiert wird in ausgewählte Unternehmen weltweit, die in ihrer jeweiligen Branche und Region unter ökologischen, ethischen und ökonomischen Aspekten führend sind sowie die größten Ertragsaussichten besitzen. Die großen weltweiten Anstrengungen zur Lösung der Klimaprobleme bieten gute Investmentchancen. Hierzu zählen die Steigerung der Energieeffizienz, konsequentes Recycling oder Technologien zur Reduzierung des Rohstoffeinsatzes in Industrie und Landwirtschaft. Unternehmen, die energie- und ressourceneffiziente Technologien entwickeln, werden die ökonomischen Gewinner der Zukunft sein." Also auch hier viel Ideologie und Brimborium. In der Presse sind diese nach eigenem Bekunden erfolgreichen Versuche der Versöhnung von Umweltbewußtsein mit Renditestreben gerne Gegenstnd der Berichterstattung - ohne Prüfung (wie zur Bestätigung: FAZ vom 08.06.2019, S. 26, "Wo würde Greta investieren?").
Die internationale Ausrichtung der Anlagepolitik ermöglicht es wenigstens, erneuerbare Energien als Investitionsobjekt dort zu nutzen, wo dies gegenüber deutschen Mittelgebirgslagen aufgrund der natürlichen Gegebenheiten tatsächlich vorteilhaft ist und ohne die Inanspruchnahme ausufernder Föderung geschehen kann. Wer in einem solchen Sinne zielgesteuert ist, sollte allerdings prüfen, ob den propagierten Anlagekriterien tatsächlich gefolgt wird.
Fonds dieser Art werden auch in Rentensparpläne gestrickt, aber auf sie seine Altersversorgung zu stützen, sollte man sich ausführlichst begründen lassen.
Die Ausgabe- und die Rücknahmepreise offener Immobilienfonds werden auf den Finanzseiten der Tagespresse veröffentlicht, ggf. auch eine Kennziffer für die Performance in einer Zeitspanne, auch die Fondsgesellschaften selbst stellen Börseninformationen bereit, z. B. auf der homepage von Ökoworld AG, deren NEW ENERGY FUND sie über folgenden link erreichen:
https://www.oekoworld.com/privatkunden/investmentfonds/new-energy-fund/wertentwicklung/
(es kann sein, daß die Seite den direkten Zugriff auf die Wertentwicklung nicht erlaubt: Akzeptieren Sie dann die Verwendung von Cookies, dann click auf den Fonds NEW ENERGY FUND, sodann clicken Sie das Kästchen für die Anerkenntnis des rechtlichen Hinweises an und bestätigen Sie diese Annahme, anschließend in der Menuleiste click auf "Wertentwicklung")
Der Fonds ist ein sog. thesaurierender, d. h. laufende Erträge/Verluste und Handelsergebnisse im Investmentvermögen fließen nicht an die Anteilsinhaber des Fonds, sondern werden dem Fondsvermögen gutgeschrieben oder von ihm abgesetzt. Unter dieser Voraussetzung kann die Wertentwicklung des Fonds nicht als besonders renditeträchtig bezeichnet werden; ob dies an der Orientierung an Umweltgesichtspunkten liegt, sei einmal dahingestellt. Der Investor bedenke zudem: Jeder Anteilserwerb beginnt sich wegen des Ausgabeaufschlags erst nach einem Wertzuwachs des Investmentvermögens von 5% zu rechnen.
Der Fonds ist aufgelegt durch Sarasin Multi Label SICAV mit Sitz in Luxemburg (SICAV bezeichnet die Rechtsform der offenen Investmentaktiengesellschaft mit variablem Kapital). Es handelt sich um einen luxemburgischen Umbrella-Fonds. Die Anlagebeschränkungen im Prospekt dieses Emittenten sind für alle Teilfonds formuliert (wovon NEW ENERGY FUND einer ist) und stehen unter der allgemeinen Prämisse, daß diese der Verwaltungsrat der Gesellschaft für alle Teilfonds nach den Gesichtspunkten der Risikostreuung festlegt. Das einschlägige Kapitel 5. des Prospekts enthält überaus detaillierte Vorschriften über die Begrenzungen von z. B. Wertpapierarten, ihren Handelsplätzen, Emittenten und deren Sitzstaaten, aber keine Beschränkungen im Hinblick auf Produkte oder Leistungen und Ressourcennutzung der die Anlagepapaiere emittierenden Unternehmen. Die Umweltversprechungen von Ökoworld, die auf dem Zeichnungsschein für Neuanleger dieses Fonds als Vertriebs- und Informationsstelle für Deutschland dient, finden im Verkaufsprospekt keine Bestätigung.
Gerade bei dieser Anlageform ist ein Beratungsgespräch bei einem Kreditinstitut anzuraten und sich die von der Fondsgesellschaft zu veröffentlichenden Unterlagen erläutern zu lassen: Es erweitert die Möglichkeit, Haftungsansprüche geltend zu machen, weil dann eine weitere Verantwortlichkeit durch das Wertpapierhandelsgesetz gegeben ist.
Die oben dargestellten Beteiligungsmöglichkeiten – einschließlich unserer umfangreichen Berichterstattung über Kommanditgesellschaften, die selbst Windparkbetreiber sind - an Unternehmen bieten keine abschließende Aufzählung, aber einen Überblick über die gängigen Angebotsstrukturen, die wir möglichst objektiv und nach bestem Wissen und Gewissen dargestellt haben. Irgendeine Variante als die wirtschaftlich bessere herauszustellen, war nicht Ziel dieses Beitrags, und Empfehlungen anderer Art als die, Alles sorgfältigst zu hinterfragen, können aus diesem Beitrag nicht abgleitet werden.
Unsere Beispiele zu den einzelnen Anlageformen entstammen dem Bereich Windenergieanlagen an Land, dem wir als einem der Grundpfeiler der gegenwärtigen deutschen Energiepolitik allergrößte Skepsis entgegenbringen (wer wollte als Besucher unserer Seite Anderes behaupten). Die Beispiele sind diejenigen, die bei der Suche nach Angeboten im Netz ins Auge sprangen, sie stellen keine Vorab-Auswahl im Sinne unseres Urteils dar.
Es hat sich aber an vielen Stellen der Analyse erneut gezeigt:
Wer Sie als Anleger mit „Generationenverantwortung“, „Nachhaltigkeit“, „Bürgernähe“, „CO2-Reduzierung“ oder „Rettung des Planeten“ in die Geldanlage ziehen will, tut dies natürlich mit den ihm dafür am günstigsten erscheinenden Argumenten. Und wenn er sein Angebot richtig durchgerechnet hat, tut er auch gut daran, es mit solchen Argumenten zu versuchen.